Bundesverfassungsgericht lehnt Eilanträge ab
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht entschieden (BVerG, Beschl. v. 10.02.2022 – 1 BvR 2649/21). Das Gericht lehnt gegen die Impfpflicht gerichtete Eilanträge ab.*
- 20a IFSG sieht die sog. einrichtungsbezogene Impfpflicht ab 16.03.2022 vor; mit Blick auf den näher rückenden Stichtag wurden gegen das Gesetz mehr als 70 Verfassungsbeschwerden eingelegt mit dem Ziel, den Vollzug der in § 20a und § 73 Abs. 1a Nr. 7e bis 7h Infektionsschutzgesetz (IfSG) verankerten Nachweispflicht einer Corona-Impfung für bestimmte Berufsgruppen vorläufig auszusetzen; Bayern hatte zwischenzeitlich angekündigt, die einrichtungsbezogene Impfpflicht um einige Wochen zu verschieben zu wollen, angeführt wurden u.a. Gründe der praktischen Umsetzbarkeit.
Bis zum 15. März müssen die in bestimmten Einrichtungen oder Unternehmen des Gesundheitswesens und der Pflege tätigen Personen geimpft oder genesen sein. Ein entsprechender Nachweis muss bis zum Ablauf des 15. März vorgelegt werden. Die Beschwerdeführer, die Verfassungsbeschwerde eingelegt hatten, sind u.a. in solchen Einrichtungen tätig oder Leiter solcher Einrichtungen und Unternehmen, überwiegend ungeimpft oder lehnen jedenfalls weitere Impfungen ab.
Nun steht fest: die Impfpflicht für Pflege- und Gesundheitspersonal kann (vorerst) umgesetzt werden, der erste Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hat es in seiner heutigen im Eilverfahren getroffenen Entscheidung abgelehnt, eine einstweilige Anordnung nach § 32 BVerfGG zu treffen und die einrichtungsbezogene Impfpflicht vorläufig außer Kraft zu setzen (Beschl. v. 10.02.2022 – 1 BvR 2649/21 ).
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das BVerfG im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
Der Pressemitteilung des BVerfG vom heutigen Tage ist zu entnehmen, dass die Pflicht zwar keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken begegne. Allerdings haben die Richter Bedenken in Bezug auf die „doppelte dynamische Verweisung“. Diese sei in § 20a IfSG verankert. Die Vorschrift verweise auf die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, die ihrerseits wiederum auf die Internetseiten des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert-Koch-Instituts verweist. Seitens des BVerfG bestehen Zweifel, ob das so verfassungsgemäß ist.
Dies bedeutet noch nicht, dass bereits eine umfassende Prüfung der Impfpflicht vorgenommen wurde. Diese bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten, Das BVerfG hatte zum jetzigen Zeitpunkt eine Abwägung zu treffen hinsichtlich der Folgen, die sich ergäben, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge und die Verfassungsbeschwerde später Erfolg hätte in Abgrenzung der Folgen, wenn die einstweilige Anordnung erginge und die Verfassungsbeachwerde später keinen Erfolg hätte.
Die Folgenabwägung rechtfertige nach Auffassung des BVerfG vom heutigen Tage den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht. Die den Beschwerdeführenden drohenden Nachteile – etwa körperliche Reaktionen auf die Impfung oder im Einzelfall auch schwerwiegende Impfnebenwirkungen – überwiegen in ihrem Ausmaß und ihrer Schwere nicht den Nachteilen, die bei einer vorläufigen Außerkraftsetzung für vulnerable Menschen entstehen würden.