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Bundestag beschließt Hinweisgeberschutzgesetz mit Änderungen

Bundestag beschließt Hinweisgeberschutzgesetz mit Änderungen
Aktuelles
21.12.2022

Bundestag beschließt Hinweisgeberschutzgesetz mit Änderungen

Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages haben am Freitag, den 16. Dezember 2022 dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Hinweisgeberschutzgesetz in einer vom Rechtsausschuss geänderten Fassung zugestimmt.

Anders als noch im ursprünglichen Gesetzentwurf vorgesehen soll nun auch unter den Hinweisgeberschutz fallen, wer verfassungsfeindliche Äußerungen von Beamtinnen und Beamten meldet, welche die Schwelle der Strafbarkeit noch nicht erreichen aber einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue darstellen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein Beamter die Existenz der Bundesrepublik Deutschland in Abrede stellt und die freiheitlich-demokratische Grundordnung ablehnt. Der Begriff der Äußerung soll sowohl mündliche wie auch schriftliche Äußerungen etwa in Chats umfassen sowie auf andere Weise getätigte Äußerungen, etwa durch Gebärden.

Eine weitere wesentliche Änderung betrifft den Umgang mit anonymen Meldungen. Noch im Regierungsentwurf war vorgesehen, dass sich die Meldestellen mit anonymen Meldungen hätten lediglich beschäftigen sollen. Nun ist vorgesehen, dass sich die Meldestellen damit beschäftigen müssen. Bis zum 1. Januar 2025 sollen die Meldestellen zusätzliche Vorkehrungen für anonyme Hinweise treffen. 

Eine weitere Änderung an dem Gesetzentwurf sieht vor, dass auch der Digital Markets Act der Europäischen Union zum sachlichen Anwendungsbereich des Gesetzes gehören soll. Damit werden vom Hinweisgeberschutzgesetz nun auch Verstöße großer, systemischer Online-Plattformen erfasst.

Weitere Anpassungen beziehen sich auf Anreize an die Hinweisgebenden, zunächst interne Meldestellen zu nutzen, Konzernmeldewege, die Regelung zur Einrichtung von Meldestellen kommunaler Unternehmen, Löschfristen sowie Ausnahmen im Bereich von Nachrichtendiensten.

Neu ist auch, dass Hinweisgebende für erlittene Repressalien eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen können, die keinen Vermögensschaden darstellen.

Der Antrag, das Gesetz unter Verkürzung der Fristen auf die Tagesordnung der letzten Plenarsitzung des Bundesrats am 16.12.2022 zu setzen, wurde abgelehnt. Der Bundesrat wird sich möglicherweise in der ersten Plenarsitzung am 11. Februar 2023 mit dem geänderten Entwurf befassen.

Das Hinweisgeberschutzgesetz könnte im Mai 2023 in Kraft treten.

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Steffen Pasler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Mail: rostock@etl-rechtsanwaelte.de


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