Bundesarbeitsgericht mahnt Regelung für Vergütung von Bereitschaftsdiensten in der Pflege an
Inzwischen liegt die Begründung des Urteils vor, mit dem das Bundesarbeitsgericht am 24.06.2021 im Grundsatz festgestellt hat, dass nach Deutschland in einen Privathaushalt entsandte ausländische Betreuungskräfte einen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn nicht nur für Vollarbeit, sondern auch für Bereitschaftsdienst haben, soweit nicht der Anwendungsbereich der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche eröffnet ist (BAG, Urt. v. 24.06.2021 – 5 AZR 505/20).
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg wird den Sachverhalt erneut ermitteln müssen.
Das Bundesarbeitsgericht hat das Urteil des LAG Berlin Brandenburg aufgehoben. Nach Ansicht des BAG habe das Berufungsgericht den Vortrag der Beklagten zum Umfang der von der Klägerin geschuldeten und geleisteten Arbeit nicht ausreichend gewürdigt, insbesondere den Hinweis der Beklagten auf die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit von 30 Wochenstunden nicht berücksichtigt. Das Landesarbeitsgericht habe zu Unrecht angenommen, die Beklagte könne sich nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht auf die im Arbeitsvertrag vereinbarte zeitliche Begrenzung der Arbeitszeit berufen. Hierdurch sei der durch Art. 103 Abs. 1 GG geschützte Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt. Diese hat hiernach Anspruch darauf, dass das Gericht ihren Tatsachenvortrag zur Kenntnis nimmt und im Rahmen von § 286 Abs. 1 ZPO würdigt. Gesetzliche Verwertungsverbote bestehen im Streitfall nicht.
Der Gesetzgeber ist dazu berufen, Regelungen zur Vergütung für Sonderformen der Arbeit vorzusehen.
Zugleich hat sich das Bundesarbeitsgericht mit der Vergütung von Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdiensten auseinandergesetzt und festgestellt, dass es ohne eine im Gesetz selbst niedergelegte Staffelung an einer Legitimation fehle, geleistete Arbeit mit weniger als dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten. Zwar geht das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass für Sonderformen der Arbeit wie Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst ein geringeres Entgelt als für Vollarbeit vorgesehen werden könne. Es sei jedoch allein Sache des Gesetzgebers und nicht der Gerichte zu entscheiden, ob Zeiten des Bereitschaftsdienstes generell oder jedenfalls im Bereich der häuslichen Pflege aus der Mindestlohnpflicht gänzlich herausgenommen oder mit einem geringeren als dem Mindestlohn für Vollarbeit vergütet werden sollen. Die im Schrifttum angeführten rechtspolitischen Probleme („Jede Form von [dauerhaften] Branchen- und Tätigkeitsdifferenzierungen war in der Koalition nicht konsensfähig, da damit eine Aufweichung des Konzepts eines allgemeinen und damit eben branchenübergreifenden und nicht tätigkeitsspezifischen Mindestlohns einhergegangen wäre“), beschrieben allein das politische Unvermögen, in diesem Bereich, in dem seit langem Reformbedarf angemahnt werde, eine gesetzliche Regelung zu treffen und hierfür die politische Verantwortung zu übernehmen. Hieraus resultiere aber entgegen der im Schrifttum geäußerten Auffassung keine rechtliche Unmöglichkeit, derartige gesetzliche Regelungen zu treffen. Auf der Grundlage des geltenden Mindestlohngesetzes sei der Rechtsprechung jedenfalls eine Rechtsfortbildung im Sinne einer Einschränkung des Anspruchs auf den gesetzlichen Mindestlohn für geleistete Bereitschaftsdienste nicht möglich.