Bildung einer Rückstellung für Altersfreizeit
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden (BFH, Urt. v. 05.06.2024 – IV R 22/22, NJ“ 2024, 2710):
„Für die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Gewährung von Altersfreizeit (von zwei Tagen pro Jahr der Betriebszugehörigkeit), die unter den Bedingungen einer mindestens zehnjährigen Betriebszugehörigkeit des Arbeitsnehmers sowie der Vollendung dessen 60. Lebensjahres steht, ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden.“