BGH verwirft zentrale Gebrauchtwagen-AGB
Der BGH entschied mit Urteil vom 29.04.2015 (Az.: VIII ZR 104/14), dass die Verkürzung der Sachmängelhaftung auf ein Jahr in den ZDK Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen Stand 03/2008 unwirksam ist.
Wie der VIII. Zivilsenat des BGH entschied, ist die Verjährungsverkürzung im Abschnitt VI Nr. 1 Satz 1 der Bedingungen wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam.
Laut dieser Klausel dürfe der Verkäufer nach einem Jahr die Nacherfüllung wegen eines Sachmangels verweigern, so dass auch kein Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung einer Nacherfüllungspflicht mehr entstehen könne. Hierzu stehe nach Ansicht des BGH der Abschnitt VI Nr. 5 der Bedingungen in Widerspruch, demzufolge die Verjährungsfrist für sämtliche Schadensersatzansprüche nicht verkürzt sei mit der Folge, dass insoweit die gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren gelte. Der Durchschnittskunde sei deshalb nicht in der Lage, eindeutig zu erkennen, innerhalb welcher Frist er vom Verkäufer Schadensersatz wegen der Verletzung einer Nacherfüllungspflicht verlangen kann.
Wer die vom ZDK empfohlenen Bedingungen unverändert weiter verwendet, haftet laut dem BGH die vollen zwei Jahre für Sachmängel.
Zwischenzeitlich hat der ZDK auf das BGH-Urteil reagiert und zunächst Zusatzvereinbarungen zu den verworfenen AGB veröffentlicht. Da die Entscheidungsgründe des BGH derzeit noch nicht vorliegen, können die AGB grundsätzlich noch nicht an die Rechtsprechung angepasst werden. Diese unverbindliche Interimslösung soll nun etwaige Rechtsnachteile durch die Verwendung der vom ZDK empfohlenen Bedingungstexte vermeiden. Die Zusatzvereinbarungen sind im geschützten Bereich der ZDK-Webseite für Innungsmitglieder abrufbar. Auf Anfrage können wir einen Vorschlag für geänderte Klauseln unterbreiten.