BGH entscheidet über Leistungsverpflichtung des Betriebsschließungsversicherers in der Corona-Pandemie
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 26.01.2022 über die Leistungspflicht des Versicherers im Rahmen einer Betriebsschließungsversicherung entschieden (BGH, Urt. v. 26.01.2022 – IV ZR 144/21). Zwar ging das Urteil zu Ungunsten des Versicherungsnehmers aus, da der BGH die dem Vertrag mit dem Betriebsschließungsversicherer zugrunde gelegten Vertragsbedingungen als abschließend und wirksam ansah. Das Urteil bezieht sich jedoch (nur) auf die folgenden konkreten Bedingungen:
„§ 2 Versicherte Gefahren / Versicherungsumfang
Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt;
…
Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger
Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Zusatzbedingungen sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger:
Krankheiten: …
Krankheitserreger: …
…“
Diese Bedingungen – so der BGH – verständlich formuliert, nachvollziehbar und transparent. Deutlich werde, dass nur die im Katalog aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger versichert sein sollen. Dass eine intrinsische Gefahr, also eine Gefahr, die aus dem Betrieb selbst erwachsen muss, als Voraussetzung für einen Anspruch auf Leistungen vorliegen muss, verneint der BGH.
Ergänzende Hinweise
Diese Entscheidung findet nicht pauschal auf alle Versicherungsverträge zur Betriebsschließung Anwendung. Die Entscheidung bezieht sich ausschließlich auf die Bedingungen, die dem Vertragsverhältnis zugrunde lagen, über das der BGH zu entscheiden hatte. Es kommt daher immer auf die konkreten, mit dem Versicherer getroffenen, Vereinbarungen an. Es gibt beispielsweise auch Bedingungen, wonach ansteckende und bedrohliche Krankheiten, die nicht explizit im Katalog aufgeführt wurden, versichert sein sollen. Hiernach dürfte die Betriebsschließung aufgrund der Corona-Pandemie versichert sein. Ein Blick in die Versicherungsbedingungen ist daher lohnenswert. Wir unterstützen Sie – bundesweit.