Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat zum Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung entschieden (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 08.02.2023 – 3 Sa 135/22).
Im Leitsatz der Entscheidung heißt es:
„Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist dann erschüttert, wenn nach Maßgabe eines verständigen Arbeitgebers belastbare Tatsachen vorhanden sind, die erhebliche Zweifel an der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers belegen.“
Im Orientierungssatz heißt es weiter:
„Ernsthafte Zweifel an einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung resultieren nicht allein daraus, dass das Büro des erkrankten Arbeitnehmers zum Zeitpunkt der Krankmeldung aufgeräumt war, der Büroschlüssel bzw. der Schlüssel für den medizinischen Aktenschrank zurückgelassen wurde und das Ende der Arbeitsunfähigkeit auf einen Donnerstag attestiert war. Hierbei handelt es sich um objektiv mehrdeutig plausibel erklärbare Sachverhalte.“