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Beweisverwertungsverbot bei rechtswidriger Funkzellenabfrage

Beweisverwertungsverbot bei rechtswidriger Funkzellenabfrage
Aktuelles
25.07.2024

Beweisverwertungsverbot bei rechtswidriger Funkzellenabfrage

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden (BGH, Beschl. v. 10.01.2024 – 2 StR 171/23, NJW-Spezial 2024, 408):

„Die Anordnung einer Funkzellenabfrage nach § 100g Abs. 3 Satz 1 StPO setzt den Verdacht einer besonders schweren Straftat nach § 100g Abs. 2 StPO voraus. Die in § 100g Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StPO enthaltene Verweisung auf § 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO ist so auszulegen, dass diese zugleich die Anordnungsvoraussetzungen des § 100g Abs. 1 Satz 3 StPO erfasst.

Fehlt es bei einer Funkzellenabfrage nach § 100g Abs. 3 Satz 1 StPO an dem Verdacht einer Katalogtat nach § 100g Abs. 2 StPO, hat dies ein Beweisverwertungsverbot zur Folge.“

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Autor(en)

Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt

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