Betriebsübergang und „endgehaltsbezogene“ Leistungen
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat im Leitsatz wie folgt entschieden (BAG, Urt. v. 09.05.203 – 3 AZR 174/22):
„Endgehaltsbezogene Leistungen werden im Betriebsübergang nicht eingefroren oder festgeschrieben. Der Erwerber tritt nicht in die Zusage ein, „wie sie steht und liegt“, sondern so, wie sie zugesagt ist.“
Ergänzende Hinweise
Die Entscheidung des BAG überzeugt. Das von ihm gefundene Ergebnis entspricht § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB.