Betriebsprüfung DRV: Risiko Nachforderungen von Sozialbeiträgen bei Honorarkraft – hier Steuerberaterin
Honorarkräfte begründen mit der aktuellen Rechtsprechung der Sozialgerichte ein erhebliches Risiko von Nachforderungen in Betriebsprüfungen der Deutschen Rentenversicherung (DRV). Die DRV fordert in den alle 4 Jahre stattfindenden Betriebsprüfungen regelmäßig das Buchungskonto „Fremdleistungen“ an. In diesem Buchungskonto sind dann alle Zahlungen an Honorarkräfte zu erkennen. Nachforderungen von Sozialbeiträgen sind regelmäßig vom Auftraggeber allein zu leisten. Anderweitige Vereinbarungen mit dem Auftragnehmer sind unwirksam.
Das Landessozialgericht München (LSG) hat im Urteil v. 19.6.2024 – L 16 BA 72/22 – zu einem Fall des sozialrechtlichen Status einer Honorarkraft entschieden:
„(…) Das gewichtigste Merkmal, das vorliegend für eine abhängige Beschäftigung spricht, ist die Eingliederung der Beigeladenen zu 2 in den fremden Kanzleibetrieb der Klägerin. Die Beigeladene zu 2 übt eine Tätigkeit aus, die der Klägerin unmittelbar zuzurechnen ist. (…)“
Hinweis des Anwalts für Sozialversicherungsrecht:
Die Klägerin ist eine Steuerberatungsgesellschaft. Die Honorarkraft ist eine Steuerberaterin, welche zuvor als angestellte Steuerberaterin bei der Klägerin tätig war. Ohne zeitliche Zäsur wurde die bisherige Beschäftigung beendet und nahtlos eine freie Mitarbeit vereinbart. Dabei arbeitete die Honorarkraft per Online-Zugang in der EDV der Klägerin. Als Honoraranspruch wurde die Hälfte des von der Klägerin an die Mandanten berechneten Honorars vereinbart. Für Aufträge, die die Honorarkraft zusammen mit anderen Mitarbeitern der Klägerin abarbeite, wurde u.a. ein Stundenhonorar vereinbart.
Das Sozialgericht und das LSG stellten fest, dass die Honorarkraft eine abhängige Beschäftigung zur Steuerberatungsgesellschaft ausübte. Dieses Ergebnis ist wenig überraschend.
Das LSG stellte entscheidend auf die Eingliederung der Honorarkraft in die Leistungserbringung der Steuerberatungsgesellschaft ab. Die Mandate waren keine Mandate der Honorarkraft sondern der Steuerberatungsgesellschaft. Die Steuerberatungsgesellschaft hatte die alleinige Entscheidungshoheit, welche Leistungen in welcher Weise erbracht und wie diese Leistungen abzurechnen waren. Hinzu kommt, dass die Honorarkraft für die Leistungserbringung die Betriebsmittel der Steuerberatungsgesellschaft genutzt hat. Schließlich ist die vorherige zeitnahe Tätigkeit der Honorarkraft als Beschäftigte ein starkes Indiz für eine Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses.
Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten.
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