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Betriebliche Übung und Betriebsübergang (§ 613a BGB)

Betriebliche Übung und Betriebsübergang (§ 613a BGB)
Aktuelles
21.09.2023

Betriebliche Übung und Betriebsübergang (§ 613a BGB)

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Sachsen hat im Leitsatz wie folgt entschieden (LAG Sachsen, Urt. v. 30.12.2022 – 1 Sa 87/22 m. Anm. Laskawy/Lomb in DB 2023, 1995):

„Der Arbeitnehmer darf einer vom Betriebsübernehmer eingeführten Veränderung der Bezeichnung eines Zuschlags in den regelmäßigen Entgeltabrechnungen rechtsgeschäftlichen Erklärungswert beimessen.“

Ergänzender Hinweise

In dem durch das Gericht entschiedenen Fall hatte sich der Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Entgeltabrechnung zu Gunsten eines Arbeitnehmers geirrt. Das war für den betroffenen Arbeitnehmer nicht erkennbar gewesen. Hätte der Arbeitgeber bei Auszahlung des Entgelts auf die (angebliche) Rechtgrundlage für die Entgeltabrechnung (hier: Tarifvertrag) Bezug genommen, wäre das Ergebnis vermutlich anders ausgefallen.

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Autor(en)

Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt



Rüdiger Soltyszeck, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Mail: koeln@etl-rechtsanwaelte.de


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