Beteiligung eines Einzelgewerbetreibenden an einer Kapitalgesellschaft notwendiges Betriebsvermögen?
Damit die Beteiligung eines Einzelunternehmers an einer Kapitalgesellschaft als notwendiges Betriebsvermögen qualifiziert werden kann, muss die Beteiligung die Geschäfte des Einzelgewerbetreibenden entscheidend fördern oder dazu dienen, die Produkte / Dienstleistungen des Unternehmers abzusetzen (BFH, Urt. v. 12.06.2019 – X R 38/17).
Hingegen ist es nicht ausreichend ist, dass normale Geschäftsbeziehungen mit der Tochtergesellschaft bestehen oder dass lediglich einmalig Geschäfte mit der Tochter abgeschlossen werden (BFH, Urt. v. 15.10.2003 – XI R 39/01).
Somit müssen für eine Einordnung der Beteiligung als notwendiges Betriebsvermögen zwischen Einzelunternehmen und Tochtergesellschaft intensive Geschäftsbeziehungen bestehen.