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Besteuerung der Erstausbildungskosten verfassungsgemäß

Besteuerung der Erstausbildungskosten verfassungsgemäß
Aktuelles
09.03.2020

Besteuerung der Erstausbildungskosten verfassungsgemäß

Nach § 9 Abs. 6 EStG sind Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.

Im Umkehrschluss bedeutet das, dass Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder das Erststudium keine Werbungskosten sind, wenn die Berufsausbildung oder das Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. In diesem Fall steht nur ein begrenzter Sonderausgaben zur Verfügung.

Der Bundesfinanzhof empfand diese Regelung als verfassungswidrig und legte den Fall dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor.

Das Bundesverfassungsgericht sah jedoch keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz und argumentierte, dass es für die Anwendung des Sonderausgabenabzugs sachliche Gründe geben würde.

Im Ergebnis sei die aktuelle Besteuerung der Erstausbildungskosten verfassungsgemäß (BVerfG, Beschl. v. 19.11.2019 – u.a. 2 BvL 22/14).

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Dietrich Loll, LL.M.
Rechtsanwalt, Steuerberater

Mail: etlsteuerrecht-berlin@etl.de


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