Bestellung eines Notgeschäftsführers
Für eine GmbH, die mangels Geschäftsführer führungslos ist (vgl. § 35 Abs. 1 GmbHG) und bei der auch die Gesellschafterversammlung nicht in der Lage ist, einen Geschäftsführer zu bestellen, kann auf Antrag durch das zuständige Registergericht in dringenden Fällen ein Notgeschäftsführer bestellt werden. Ein solcher dringender Fall ist gegeben, wenn die Gesellschaftsorgane nicht in der Lage sind, innerhalb angemessener Frist die Führungslosigkeit der Gesellschaft zu beseitigen und der Gesellschaft oder einem Beteiligten ohne die Bestellung eines Notgeschäftsführers ein Schaden droht.
In den Entscheidungsgründen heißt es weiter:
„Der Aufgabenkreis des Notgeschäftsführers ist jedoch darauf zu beschränken, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Gesellschafter einen neuen Geschäftsführer bestellen können, nämlich die Änderung der Gesellschafterliste entsprechend der (unbekannten) Erbfolge sowie die Einberufung einer Gesellschafterversammlung zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers (…).“