Besteht nach einem Eigentümerwechsel im Hinblick auf das sog. Familienprivileg die Möglichkeit der Eigenbedarfskündigung, wenn Ehegatten getrennt leben oder geschieden sind?
Ja, so hat es der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (BGH, Urt. v. 02.09.2020 – VIII ZR 35/19, NJW 2021, 620):
„Ehegatten gehören auch dann derselben Familie im Sinne des § 577a Abs. 1a Satz 2 BGB an, wenn sie getrennt leben oder geschieden sind (Fortführung des Senatsurteils vom 27. Januar 2010 – VIII ZR 159/09 , BGHZ 184, 138 Rn. 22 ).“