Besteht eine Mitbestimmungspflicht bei der Einführung von coronabedingten Hygienemaßnahmen?
Diese Frage kann nicht pauschal beantwortet werden. Das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin hat in Zusammenhang mit der Einteilung eines Arbeitnehmers als sog. „Greeter“ entschieden (ArbG Berlin, Beschl. v. 30.07.2020 – 4 BVGa 9401/20, DB 2021, 572):
„Bei der Einteilung von Beschäftigten als „Greeter“, die unter anderem dafür zuständig sind, die Einhaltung der zulässigen Maximalzahl an Kunden in den Räumlichkeiten zu überwachen und durchzusetzen und die Kunden auf die Verpflichtung des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung in den Räumlichkeiten sowie die Verwendung des bereitgestellten Desinfektionsschutzmittels hinzuweisen, handelt es sich um keine dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG unterliegende Maßnahme.“