Besteht ein Schadensersatzanspruch des Vermieters gegen den Mieter auch dann wenn, das Schadensereignis länger als 30 Jahre zurückliegt?
Ja, meint der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 31.08.2022 – VIII ZR 132/20). Im Leitsatz heißt es:
„§ 548 Abs. 1 BGB enthält für die von dieser Bestimmung erfassten Ansprüche des Vermieters eine abschließende Sonderregelung, die der allgemeinen Regelung des § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB vorgeht, so dass eine Anspruchsverjährung vor Rückgabe der Mietsache an den Vermieter nicht eintreten kann, auch wenn die in der vorgenannten Vorschrift bestimmte Frist von 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an bereits im laufenden Mietverhältnis verstrichen ist (im Anschluss an BGH, Urteil vom 19. Januar 2005 – VIII ZR 114/04, BGHZ 162, 30, 37).“