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Besteht ein Anspruch des Kindsvaters auf Erteilung von Auskünften nach einem stattgefundenen sexuellen Missbrauch?

Besteht ein Anspruch des Kindsvaters auf Erteilung von Auskünften nach einem stattgefundenen sexuellen Missbrauch?
Frage der Woche
27.08.2022

Besteht ein Anspruch des Kindsvaters auf Erteilung von Auskünften nach einem stattgefundenen sexuellen Missbrauch?

Für den konkret entschiedenen Fall hat das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg einen solchen Anspruch verneint (OLG Bamberg, Beschl. v. 14.03.2022 – 2 UF 29/22, NJW-Spezial 2022, 326).

In den Entscheidungsgründen heißt es:

„1. Ein berechtigtes Interesse zur Erlangung von Auskünften über die persönlichen Verhältnisse des Kindes im Sinne des § 1686 BGB besteht in der Regel dann, wenn ein Elternteil keine andere zumutbare Möglichkeit hat, sich über die Entwicklung und die persönlichen Belange des Kindes zu unterrichten (vgl. BGH, 26.07.2017, XII ZB 85/17, Juris Rn 10; OLG Köln, 28.06.2016, 10 UF 21/15, Juris Leitsatz 1 und Rn10; Götz in Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 1686 Rn 4). Genannt werden Fallgestaltungen, in denen ein Elternteil mangels Umgangskontakten zum Kind oder aufgrund des Alters des Kindes nicht selbst Informationen über die Belange des Kindes erhalten kann.

Vorliegend ist das Amtsgericht mangels elterlicher Sorge des Antragstellers und mangels persönlichen Kontakts zu den betroffenen Kindern von einem berechtigten Interesse ausgegangen. Ob ein solches berechtigtes Interesse vorliegend tatsächlich gegeben ist, erscheint in Anbetracht der Ausführungen des Antragstellers in den Schreiben vom 01.03.2022 und 10.03.2022 zweifelhaft, da das Auskunftsbegehren in den Hintergrund getreten scheint. Vielmehr macht der Antragsteller offen die Aufhebung der Kontaktverbote und die Rückkehr zur Familie geltend. Dies ist jedoch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

  1. Das Vorliegen eines berechtigten Interesses zum Erhalt der beantragten Auskünfte kann letztlich dahinstehen, da die beantragte Auskunftserteilung dem Wohl der betroffenen Kinder widerspricht. Das in § 1697a BGB niedergelegte Kindeswohlprinzip umfasst eine Vielzahl von Einzelaspekten, wozu auch der Kindeswille zählt. Dieser erlangt unter dem Aspekt der Selbstbestimmung bei Kindern im Alter von Jugendlichen besondere Bedeutung (vgl. etwa BGH, 27.11.2019, XII ZB 511/18, NJW 2020, 1065, beckonline Rn 19 mit weiteren Fundstellen), was vorliegend auf beide betroffene Kinder zutrifft, da A mittlerweile 17 Jahre alt ist und B 14 Jahre.

Beide Kinder haben sich in ihrer persönlichen Anhörung vom 18.11.2021 gegen die Erteilung der beantragten Auskünfte ausgesprochen. B wolle, nach allem was passiert sei, nicht, dass der Antragsteller Fotos oder sonstige persönliche Informationen erhalte. Sie war selbst von den Taten des Antragstellers durch Fertigen einer kinderpornographischen Bilddatei betroffen. Das Mädchen hat weiter geltend gemacht, dass anhand der Schulzeugnisse der Antragsteller den Schulort erfahre und dort ein Zusammentreffen herbeiführen könne. Sie wünsche sich, dass ihr Vater die Familie in Ruhe lasse. Er solle nichts über sie wissen. A äußerte, dass sie den Antragsteller nicht in ihrem Leben brauche. Sie wünsche sich, dass er keine Auskünfte über sie erhalte. Aufgrund von Schulzeugnissen könne er die Adresse der Schule herausfinden und ihr dort auflauern. Wenn es dem Antragsteller damit besser gehe, solle er lediglich erfahren, dass es ihnen gut gehe.

Anhaltspunkte, dass es sich bei dem geäußerten, entgegenstehenden Willen der Kinder nicht um einen autonom gebildeten Willen handeln könnte, sind nicht ersichtlich. Beide Kinder haben bereits das Alter von Jugendlichen und damit eine fortgeschrittene geistige Reife erreicht. Zudem ist der geäußerte Wille anhand der familiären Vorgeschichte verständlich und nachvollziehbar. Die Übermittlung persönlicher Informationen der Kinder, wozu die beantragten Fotos und Schulzeugnisse unzweifelhaft gehören, wird von beiden Kindern abgelehnt. Das von den Kindern in Anspruch genommene Selbstbestimmungsrecht, keine persönlichen Informationen an den Antragsteller zu übermitteln, ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung zu respektieren (vgl. OLG Köln, 28.06.2016, a. a. O., Juris Rn 20 und OLG Düsseldorf, 09.08.2019, 8 WF 170/18, Juris Leitsatz und Rn 22, welches ein Auskunftsrecht bezüglich eines Kindes, das vom Anspruchsteller im Säuglingsalter schwer misshandelt worden ist, solange als nicht gegeben ansieht, bis das betroffene Kind die verstandesmäßige Reife besitzt, um über die Weitergabe persönlicher Informationen selbst entscheiden zu können). Der entgegenstehende Wille der betroffenen Kinder A und B schließt daher als maßgebliches Kindeswohlkriterium den Auskunftsanspruch des Antragstellers vom 26.06.2021 aus.

Eine mit der Auskunftserteilung verbundene Kindeswohlgefährdung ist hingegen für den Ausschluss des Auskunftsrechts nach dem klaren Wortlaut des § 1686 BGB nicht erforderlich. Warum und ggf. unter welchem Einfluss der Antragsteller die mit Urteil vom …2018 abgeurteilten Straftaten begangen hat, muss daher nicht aufgeklärt werden. Deshalb ist eine richterliche Anhörung zur Behauptung des Antragstellers, sein Sexual- und Sozialverhalten sei in der Vergangenheit aufgrund von Schimmelpilzen in der früheren Wohnung gestört gewesen, wie mit Schreiben vom 01.03.2022 beantragt, nicht notwendig. Verfahrensgegenstand ist nicht, ein bestehendes Kontaktverbot aufzuheben oder zur Familie zurückkehren zu dürfen, auch wenn der Antragsteller dies insbesondere in den Schreiben vom 01.03.2022 und 10.03.2022 geltend macht. Der Antragsteller hatte zudem bereits in seiner Anhörung vom 09.11.2021 ausgeführt, dass er bei Ausführung der Taten nicht bei klarem Bewusstsein gewesen sei.

Ebenso wenig muss geklärt werden, ob der behandelnde Arzt des Antragstellers mit Bescheinigung vom 17.03.2017, vorgelegt als Anlage zum Schriftsatz vom 01.03.2022, zu Recht eine psychische Stabilisierung des Antragstellers angenommen hat, zumal die Bescheinigung keine Diagnose enthält, sondern auf eine vom Patienten berichtete weiterbestehende Alkoholabstinenz Bezug nimmt.“

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Autor(en)


Katrin Kaiser
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht

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Daniela Wackerbarth
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht

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