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Beschränkung der Vertretungsmacht des Prokuristen (§ 49 Abs. 2 HGB)

Beschränkung der Vertretungsmacht des Prokuristen (§ 49 Abs. 2 HGB)
Aktuelles
26.10.2021 — Lesezeit: 1 Minute

Beschränkung der Vertretungsmacht des Prokuristen (§ 49 Abs. 2 HGB)

Das Kammergericht (KG) hat entschieden (KG, Urt. v. 05.07.2021 – 1 W 26/21, NJW-Spezial 2021, 593):

„Die gesetzliche Beschränkung der Vertretungsmacht nach § 49 Abs. 2 HGB besteht unabhängig davon, ob der Kaufmann Eigentümer des Grundstücks ist (Anschluss an OLG Köln, NJW-RR 2020, 530; entgegen OLG Hamm, DNotZ 2012, 230).“

Ergänzende Hinweise

Die Entscheidung des KG ist nicht unumstritten. Das Gericht argumentiert mit dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Insoweit mache es keinen Unterschied, ob das betreffende Grundstück im Eigentum des Prinzipals stehe oder nicht. Wir halten die Argumentation des Gerichts für zutreffend.

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Jörg Hahn
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Mail: erfurt@etl-rechtsanwaelte.de


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