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bEM ohne Ende!

bEM ohne Ende!
Aktuelles
09.02.2022

bEM ohne Ende!

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat eine weitere Entscheidung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement – abgekürzt bEM – veröffentlicht  (BAG, Urt. v. 18.11.2021 – 2 AZR 138/21). Im Leitsatz der Entscheidung heißt es:

„Der Arbeitgeber hat grundsätzlich ein neuerliches bEM durchzuführen, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres nach Abschluss eines bEM erneut länger als sechs Wochen durchgängig oder wiederholt arbeitsunfähig erkrankt war.“

In den Entscheidungsgründen des Urteils heißt es:

„Jedenfalls Sinn und Zweck des bEM, durch eine geeignete Gesundheitsprävention das Arbeitsverhältnis möglichst dauerhaft zu sichern (zu § 84 Abs. 2 SGB IX aF: BT-Drs. 15/1783 S. 16; BAG 18. Oktober 2017 – 10 AZR 47/17 – Rn. 24, BAGE 160, 325; 13. März 2012 – 1 ABR 78/10 – Rn. 14, BAGE 141, 42), ergeben, dass § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX grundsätzlich eine Pflicht des Arbeitgebers zur Durchführung eines bEM begründet, sobald innerhalb eines Zeitraums von maximal einem Jahr sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit überschritten sind. Ziel des bEM ist es festzustellen, aufgrund welcher gesundheitlichen Einschränkungen es zu den bisherigen Ausfallzeiten gekommen ist, und herauszufinden, ob Möglichkeiten bestehen, eine bestehende Arbeitsunfähigkeit zu überwinden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und eine möglichst dauerhafte Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses zu fördern (zu § 84 Abs. 2 SGB IX aF: BAG 29. Juni 2017 – 2 AZR 47/16 – Rn. 31, BAGE 159, 250; 22. März 2016 – 1 ABR 14/14 – Rn. 10, BAGE 154, 329).“

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