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Beim Erwerb von Zubehör fällt keine Grunderwerbsteuer an

Beim Erwerb von Zubehör fällt keine Grunderwerbsteuer an
Aktuelles
28.11.2020

Beim Erwerb von Zubehör fällt keine Grunderwerbsteuer an

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zum Grunderwerbsteuergesetz (GrESt) beim Erwerb von Grundstückszubehör wie folgt entschieden (BFH, Beschl. v. 03.06.2020 – II B 54/19):

1. Der Erwerb von Zubehör unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer. Ein darauf entfallendes Entgelt gehört nicht zur Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer.

2. Für die Beurteilung, ob Gegenstände Zubehör darstellen, ist die zivilrechtliche Rechtsprechung maßgebend. Die Gegenstände müssen dazu bestimmt sein, dauerhaft dem wirtschaftlichen Zweck des Grundstücks zu dienen. Es ist Aufgabe des Tatrichters, diese Zweckbestimmung festzustellen.

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Autor(en)


Dietrich Loll, LL.M.
Rechtsanwalt, Steuerberater

Mail: etlsteuerrecht-berlin@etl.de


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