Begründet das Überholen einer Kolonne von mehreren Fahrzeugen einen Verstoß gegen das Straßenverkehrsrecht
Siehe dazu OLG Celle, Urt. v. 08.06.2022 – 14 U 118/21, NJW 2022, 3086 [aus den Entscheidungsgründen]:
„Ein Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVG kann entgegen dem Landgericht allerdings nicht angenommen werden.
Das Überholen ist nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO bei unklarer Verkehrslage unzulässig. Allein der Umstand, dass der Kläger eine Kolonne von mehreren Fahrzeugen überholt hat, begründet noch keinen solchen Verstoß. Das Überholen einer Fahrzeugkolonne ist auch nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO nicht generell verboten. Eine unklare Verkehrslage besteht nur, wenn sich nicht verlässlich beurteilen lässt, was Vorausfahrende jetzt sogleich tun werden (OLG Koblenz, Urteil vom 10. Februar 2020 – 12 U 1134/19, Rn. 29, juris mwN; Senat, Urteil vom 21. September 2000 – 14 U 252/99, Rn. 4, juris). Dies erfordert konkrete Anhaltspunkte aufgrund der Verkehrssituation, etwa dem Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer oder der Örtlichkeit (Senat, aaO). So muss der Überholende nicht damit rechnen, dass ein in der Kolonne befindliches Fahrzeug unvermittelt nach links ausschert, solange keine besonderen Umstände hinzutreten, die für ein unmittelbar folgendes Ausscheren sprechen (OLG Koblenz, Urteil vom 10. Februar 2020 – 12 U 1134/19, Rn. 29; OLG Karlsruhe, Urteil vom 10. September 2018 – 1 U 155/17, Rn. 45 f., juris; OLG München, Urteil vom 24. Februar 2017 – 10 U 4448/16, Rn. 7, juris; König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., § 5 StVO, Rn. 34 jew. mwN).“