Befristung eines Arbeitsverhältnisses mit einer Pflegekraft / Schutzumfang von § 17 MuSchG
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern hat entschieden (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 16.03.2021 – 5 Sa 295/20):
„Die Befristung des Arbeitsvertrages einer Pflegekraft, die von einem pflegebedürftigen (querschnittsgelähmten) Arbeitgeber zur eigenen Versorgung eingestellt wurde, auf den Tod des Arbeitgebers kann aus dem sachlichen Grund der Eigenart der Arbeitsleistung gerechtfertigt sein.“
Weiterhin heißt es im Orientierungssatz:
„§ 17 MuSchG bezieht sich ausschließlich auf Kündigungen, nicht aber auf Befristungen. Das Mutterschutzgesetz enthält kein allgemeines Verbot der Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Schwangerschaft. § 17 MuSchG schützt nur vor Kündigungen durch den Arbeitgeber und nicht auch vor Beendigungen des Vertrags aus anderen Gründen.“