Befristung des Zusatzurlaubsanspruchs schwerbehinderter Menschen unter Umständen unabhängig von der Erfüllung der Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten des Arbeitgebers
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat wie folgt entschieden (BAG, Urt. v. 30.11.2021 – 9 AZR 143/21):
„1. Die Befristung des Zusatzurlaubsanspruchs schwerbehinderter Menschen nach § 208 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ist nicht von der Erfüllung der Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten abhängig, wenn es dem Arbeitgeber unmöglich war, den Arbeitnehmer durch seine Mitwirkung in die Lage zu versetzen, den Zusatzurlaub zu realisieren.
- Hat der Arbeitgeber keine Kenntnis von der Schwerbehinderung des Arbeitnehmers und ist diese auch nicht offenkundig, verfällt der Anspruch auf Zusatzurlaub auch dann mit Ablauf des Urlaubsjahres oder eines zulässigen Übertragungszeitraums, wenn der Arbeitgeber seinen Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten nicht nachgekommen ist.“