Bedarf die Schenkung einer Beteiligung an einer KG durch einen Elternteil an ein minderjähriges Kind der Genehmigung durch das Familiengericht?
Ja, meint das OLG Schleswig (OLG Schleswig, Beschl. v. 27.01.2020 – 15 WF 70/19, NZG 2020, 593). Im konkreten Fall verweist das Gericht zugleich darauf, dass die familiengerichtliche Genehmigung zu erteilen sei. In den Entscheidungsgründen des zitierten Beschlusses heißt es:
2. Die Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Die schenkweise Übertragung des Kommanditanteils an der Gesellschaft vom Kindesvater auf den Antragsteller mit Vertrag vom 15. Januar 2019 ist gemäß § 1915 Abs. 1 Satz 1, § 1822 Nr. 3 Fall 3 BGB genehmigungsbedürftig. Die familiengerichtliche Genehmigung ist zu erteilen.
a) Der Abschluss des Vertrages über den Erwerb der Beteiligung an der bestehenden Gesellschaft bedarf der familiengerichtlichen Genehmigung. Der Antragsteller geht hiermit einen Gesellschaftsvertrag zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts im Sinne des § 1822 Nr. 3 Fall 3 BGB ein. Dass mit dem Beteiligungserwerb aufgrund der konkreten Ausgestaltung des Erwerbsvorgangs und der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung an der Gesellschaft nur ein geringes wirtschaftliches Risiko für den Antragsteller verbunden ist, hat allein auf der Rechtsfolgenseite bei der Frage der Genehmigungsfähigkeit im Rahmen der Gesamtabwägung aller mit dem Erwerbsvorgang verbundenen Vor- und Nachteile Bedeutung.
aa) Die Gesellschaft, an der die Beteiligung erworben wird, betreibt ein Erwerbsgeschäft im Sinne des § 1822 Nr. 3 BGB.
(1) Maßgeblich ist, ob der Gesellschaftsvertrag inhaltlich auf den Betrieb eines Erwerbsgeschäfts gerichtet ist (OLG München, Beschluss vom 4. Januar 2018 – 2 WF 1509/17, juris Rn. 14; OLG Dresden, Beschluss vom 25. April 2018 – 17 W 160/18, NZG 2018, 1108 – juris Rn. 10 mwN). Ein Erwerbsgeschäft ist jede regelmäßig ausgeübte, auf selbständigen Erwerb gerichtete Tätigkeit (jurisPK-BGB/Lafontaine, 9. Aufl., § 1822 Rn. 40; Erman/Schulte-Bunert, BGB, 15. Aufl., § 1822 Rn. 5a) unabhängig von ihrer Art (RGRK-BGB/Dickescheid, 12. Aufl., § 1822 Rn. 11), die mit dem Willen zur Gewinnerzielung erfolgt und auf eine gewisse Dauer angelegt ist (BayObLG, Beschluss vom 6. Juli 1995 – 1Z BR 157/94, FamRZ 1996, 119, 121 – juris Rn. 15; OLG München, Beschluss vom 6. November 2008 – 31 Wx 76/08, NZG 2009, 104 – juris Rn. 7; OLG München, Beschluss vom 4. Januar 2018, aaO – juris Rn. 14). Die Voraussetzungen sind bei der Verwaltung privaten Vermögens, insbesondere Grundbesitzes, nicht in jedem Fall gegeben. Anders liegt es bei einer Gesellschaft, deren Gegenstand die Verwaltung, Vermietung und Verwertung gewerblich nutzbarer Immobilien von erheblichem Wert ist (OLG München, Beschluss vom 6. November 2008, aaO).
(2) Nach diesem Maßstab ist ein Erwerbsgeschäft gegeben. Die Gesellschaft hält neben den Anteilen an ihrer Komplementärin entsprechend ihrem Gesellschaftszweck 100 %-ige Beteiligungen an drei Kommanditgesellschaften, die ihrerseits Immobilien besitzen, verpachten und vermieten. Die Immobilien GmbH & Co. KG ist im Bereich der Immobilienvermietung tätig und erzielte hieraus in 2018 einen Gewinn in Höhe von €. Die Elektro GmbH ist ein Elektroinstallationsbetrieb mit Elektrofachhandel; an ihr ist die Gesellschaft vermittelt durch die 100 %-ige Kommanditistenstellung in der Elektro GmbH & Co. KG beteiligt. Der Gewinn dieser Kommanditgesellschaft betrug im Jahr 2018 €. Die Hotel GmbH betreibt ein Hotel mit Restaurant; an ihr ist die Gesellschaft vermittelt durch die 100 %-ige Kommanditistenstellung in der Hotel GmbH & Co. KG beteiligt. Der Gewinn dieser Kommanditgesellschaft belief sich im Jahr 2018 auf €. Die Verwaltung solcher Vermögenswerte sowie die – mittelbar – betriebene operative wirtschaftliche Tätigkeit überschreitet eine bloße private Vermögensverwaltung. Sie kommt nach Art und Umfang einer geschäftsmäßigen, beruflichen Tätigkeit gleich und erfordert den Abschluss von Rechtsgeschäften mit den daraus folgenden – abstrakten – Haftungsrisiken (vgl. BayObLG, Beschluss vom 5. März 1997 – 1Z B 210/96, FamRZ 1997, 842 – juris Rn. 16; LG Aachen, Beschluss vom 21. Juni 1993 – 3 T 128/93, NJW-RR 1994, 1319, 1321; OLG München, Beschluss vom 6. November 2008, aaO – juris Rn. 7; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 22. März 2013 – 2 WF 26/13, FamRZ 2014, 140 – juris Rn. 24 und 35; OLG Nürnberg, Beschluss vom 16. Dezember 2014 – 11 WF 1415/14, FamRZ 2015, 1407 – juris Rn. 26; OLG Dresden, Beschluss vom 25. April 2018 – 17 W 160/18, NZG 2018, 1108 – juris Rn. 12; OLG Oldenburg, Beschluss vom 17. Juli 2019 – 12 W 53/19, NZG 2019, 1059 – juris Rn. 15; Lüdecke, NJOZ 2018, 681, 684; Staudinger/Veit, BGB, 2014, § 1822 Rn. 75 f. mwN; jurisPK-BGB/Lafontaine, aaO § 1822 Rn. 46 ff.; für Familiengrundstücksgesellschaften BeckOK-BGB/Bettin, Stand 1. August 2019, § 1822 Rn. 12).
bb) Mit Annahme der ihm schenkweise überlassenen Beteiligung geht der Antragsteller einen Gesellschaftsvertrag mit den anderen Gesellschaftern der Gesellschaft im Sinne des § 1822 Nr. 3 Fall 3 BGB ein.
(1) Ob unter den Begriff der Eingehung eines Gesellschaftsvertrages auch vertragliche Erklärungen fallen, als deren Folge der Minderjährige Gesellschafter einer bereits bestehenden Gesellschaft wird, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. Die Frage ist bei Auslegung des § 1822 Nr. 3 Fall 3 BGB nach Wortlaut, Gesetzgebungsgeschichte, Systematik sowie Sinn und Zweck jedenfalls für Personengesellschaften wie die Kommanditgesellschaft zu bejahen (wie hier OLG Bremen, Beschluss vom 24. Februar 1999 – 4 UF 16/99, NZG 1999, 588 – juris Rn. 2; OLG Frankfurt, Beschluss vom 27. Mai 2008 – 20 W 123/08, NZG 2008, 749 – juris Rn. 7; OLG Oldenburg, aaO – juris Rn. 14; für den Eintritt in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts LG Aachen, Beschluss vom 21. Juni 1993 – 3 T 128/93, NJW-RR 1994, 1319, 1321; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14. Januar 1999 – 3 W 253/98, FamRZ 2000, 117, 119; für analoge Anwendung OLG München, Beschluss vom 4. Januar 2018 – 2 WF 1509/17, juris Rn. 13; letztlich offengelassen von OLG Dresden, aaO – juris Rn. 9 f.; MünchKomm-BGB/Kroll-Ludwigs, 7. Aufl., § 1822 Rn. 22; BeckOK-BGB/Bettin, aaO § 1822 Rn. 12 – für Beitritt; wohl auch Soergel/Zimmermann, BGB, 13. Aufl., § 1822 Rn. 22 – jedenfalls bei Gesellschafterwechsel durch Vertrag; Erman/Schulte-Bunert, BGB, 15. Aufl., § 1822 Rn. 13b – Beitritt zu Personengesellschaft genehmigungsbedürftig; skeptisch jurisPK-BGB/Lafontaine, aaO § 1822 Rn. 84; Staudinger/Veit, aaO § 1822 Rn. 80; ablehnend Damrau, ZEV 2000, 209, 210 und Wachter GmbHR 2019, 1122, 1125 f.).
(a) Nach seinem Wortlaut erfasst § 1822 Nr. 3 Fall 3 die Eingehung eines Gesellschaftsvertrages, also die Abgabe einer Willenserklärung gerichtet auf den Abschluss eines Vertrages, durch den sich – wie § 705 BGB legal definiert – die Gesellschafter gegenseitig verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks – hier der gemeinsame Betrieb eines Erwerbsgeschäfts – in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern. Die Rechtsposition eines (Mit-) Gesellschafters mit den daran anknüpfenden Rechten und Pflichten gegenüber den anderen Gesellschaftern erlangt der Minderjährige als Folge seiner Willenserklärung nicht ausschließlich dann, wenn er an der Errichtung der Gesellschaft mitwirkt, sondern in gleicher Weise, wenn er die Erklärung zu einem späteren Zeitpunkt abgibt, zu dem die Gesellschaft bereits errichtet ist.
(b) Der tatbestandlichen Anknüpfung von § 1822 Nr. 3 Fall 3 an die Eingehung
eines Gesellschaftsvertrages lässt sich auch bei historischer Auslegung nicht entnehmen, dass der Eintritt des Minderjährigen in eine Personengesellschaft infolge eines Gesellschafterwechsels von der gesetzlichen Regelung bewusst nicht erfasst sein sollte. Die Gesetzgebungsmaterialien (vgl. Mugdan, Die gesamten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 1899, IV. Band, S. 607 zu § 1674 Nr. 14 des Entwurfs) treffen insoweit keine Aussage.
(aa) Zwar stellt die auch bei der Personengesellschaft mögliche Anteilsübertragung als solche keinen Gesellschaftsvertrag mit den vorhandenen Gesellschaftern dar, sondern ein Verfügungsgeschäft zwischen dem Altgesellschafter und dem Neugesellschafter nach §§ 398, 413 BGB, kraft dessen der Altgesellschafter seine Mitgliedschaft auf den Neugesellschafter überträgt (hierzu MünchKomm-HGB/K. Schmidt, 4. Aufl., § 104 Rn. 210). Allerdings fand der historische Gesetzgeber das damals herrschende gesellschaftsrechtliche Verständnis vor, wonach sich ein Gesellschafterwechsel bei der Personengesellschaft mittels getrennter vertraglicher Vereinbarungen der übrigen Gesellschafter mit dem ausscheidenden Gesellschafter und mit dem neu eintretenden Gesellschafter vollzieht, die in Form eines Doppelvertrages miteinander verbunden werden können (vgl. Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 105 Rn. 288; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., § 45 III 2. a); jeweils mwN). Der Eintritt des Minderjährigen infolge eines Gesellschafterwechsels setzte jedenfalls auch den Abschluss eines Vertrages durch den Minderjährigen mit den anderen Gesellschaftern voraus.
Zudem erfordert die Übertragung der Beteiligung an einer Personengesellschaft auf eine andere Person auch nach dem neueren Verständnis wegen des höchstpersönlichen Charakters des Zusammenschlusses, dem durch den Gesellschaftsvertrag begründeten Vertrauensverhältnis und zum Schutz der übrigen Gesellschafter, denen der einzelne Gesellschafter nicht an seiner Stelle einen Dritten als Vertragspartner aufzwingen können soll, stets eine Willensübereinstimmung aller Gesellschafter, sofern diese nicht einvernehmlich abweichendes geregelt haben (bereits BGH, Urteil vom 28. April 1954 – II ZR 8/53, BGHZ 13, 179, 183 f. – juris Rn. 11 f.; vgl. auch BGH, Urteil vom 8. November 1965 – II ZR 223/64, BGHZ 44, 229, 231 – juris Rn. 11; für die GbR jurisPK-BGB/Bergmann, 9. Aufl., § 719 Rn. 7; für die oHG Staub/Schäfer, aaO § 105 Rn. 294; für die KG Staub/Casper, aaO § 161 Rn. 56; MünchKomm-HGB/K. Schmidt, aaO § 105 Rn. 213 und § 173 Rn. 24; allgemein Wertenbruch, aaO Rn. 215; hierauf stellt für § 1822 Nr. 3 Fall 3 BGB auch ab OLG Oldenburg, Beschluss vom 17. Juli 2019 – 12 W 53/19, NZG 2019, 1059 – juris Rn. 6 und 14). Denn die Abtretung eines Gesellschaftsanteils greift in ein bestehendes Vertragsverhältnis ein (BGH, Urteil vom 28. April 1954, aaO S. 184 – juris Rn. 12); sie betrifft die Bestimmung der Mitgesellschafter als Vertragspartner und damit eine wesentliche Vertragsbedingung (OLG Oldenburg, Beschluss vom 17. Juli 2019 – juris Rn. 6). Eine solche Änderung des Vertragsverhältnisses bedarf, wenn hierzu nicht schon im Gesellschaftsvertrag eine generelle Zustimmung oder eine Zustimmung für besondere Fälle erteilt wurde, der Zustimmung der davon betroffenen Vertragspartner (BGH, Urteil vom 28. April 1954, aaO S. 184 – juris Rn. 12).
(bb) Mit dem Erfordernis einer allseitigen Zustimmung unterscheidet sich die Übertragung von Geschäftsanteilen an einer Personengesellschaft von der Übertragung von Geschäftsanteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, für die der Bundesgerichtshof die Anwendbarkeit des § 1822 Nr. 3 Fall 3 BGB verneint hat. Da bei den körperschaftlich strukturierten Kapitalgesellschaften die Geschäftsanteile grundsätzlich frei übertragbar sind und eine Zustimmung der Gesellschafter nur ausnahmsweise erforderlich ist (Vinkulierung nach § 15 Abs. 5 GmbHG, § 68 Abs. 2 AktG; Wertenbruch in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 105 Rn. 215), können die Erwägungen des Bundesgerichtshofs nicht auf die Personengesellschaft übertragen werden (so auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 27. Mai 2008 – 20 W 123/08, NZG 2008, 749 – juris Rn. 8).
(c) Sinn und Zweck der Regelung in § 1822 Nr. 3 Fall 3 BGB erfordern die gerichtliche Prüfung jedenfalls auch beim Eintritt des Minderjährigen in eine Personengesellschaft wie die Kommanditgesellschaft im Streitfall. Der vom Gesetzgeber mit dem Genehmigungserfordernis bezweckte besondere Schutz des Minderjährigen im Zusammenhang mit dem gemeinschaftlichen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts ist in gleicher Weise geboten, wenn der Minderjährige die gesellschaftsvertragliche Verpflichtung erst nach Errichtung der Gesellschaft eingeht.
(aa) § 1822 Nr. 3 BGB soll das mit dem Betrieb eines Erwerbsgeschäfts verbundene – abstrakte – Risiko von Schäden oder Nachteilen für das Vermögen des Mündels bzw. Minderjährigen erfassen (BGH, Urteil vom 28. Januar 1957 – III ZR 155/55, WM 1957, 426 ff. – juris Rn. 27; vgl. auch BGH, Urteil vom 28. Januar 2003 – X ZR 199/99, DNotZ 2004, 152 – juris Rn. 29). Die §§ 1822 f. BGB greifen eine Reihe besonders bezeichneter Geschäfte im Hinblick auf ihre – abstrakt – gefährliche oder sonst bedenkliche Natur oder im Hinblick auf die Wichtigkeit des betroffenen Vermögensgegenstandes als genehmigungspflichtig heraus (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1955 – II ZR 202/53, BGHZ 17, 160, 163 – juris Rn. 11; vom 20. Februar 1989 – II ZR 148/88, BGHZ 107, 24, 30 – juris Rn. 13; für die Regelung insgesamt Mugdan, aaO S. 575 f. zu § 1649 des Entwurfs und S. 602 zu § 1674 des Entwurfs). Es handelt sich um Geschäfte, die wegen ihrer Wichtigkeit für das Wohl des Mündels bzw. des Minderjährigen einer besonders sorgfältigen Prüfung bedürfen (Mugdan, aaO S. 1095 Prot. zu § 1674). Der Schutz Minderjähriger durch das Erfordernis der Genehmigung bezieht sich nur auf diese abstrakt umschriebenen bedeutsamen Geschäfte; bei konkreten Gefahren für das Kindesvermögen besteht eine Befugnis des Gerichts zum Einschreiten auf der Grundlage des § 1667 BGB (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Mai 1986 – 1 BvR 1542/84, NJW 1986, 1859, 1860 f.).
(bb) Diesem Schutzzweck entsprechend zählt § 1822 Nr. 3 BGB bestimmte vom Gesetzgeber als genehmigungsbedürftig angesehene Kategorien von Rechtsgeschäften (vgl. Mugdan, aaO S. 602) mit Bezug zum Erwerbsgeschäft auf (entgeltlicher Erwerb, Veräußerung, Eingehung eines Gesellschaftsvertrages). Mit dem 3. Fall – der Eingehung eines Gesellschaftsvertrages zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts – soll die besondere Schutzbedürftigkeit des Minderjährigen im Hinblick auf die dauerhafte gesellschaftsrechtliche Bindung von Person und Vermögen des Minderjährigen und das besondere Haftungsrisiko erfasst werden, das sich aus der gemeinsamen unternehmerischen Tätigkeit mit anderen sowie aus der gegenüber Dritten unbeschränkten Vertretungsmacht der vertretungsberechtigten Gesellschafter ergibt (vgl. BayObLG, Beschluss vom 6. Juli 1995, aaO – juris Rn. 16; jurisPK-BGB/Lafontaine, aaO § 1822 Rn. 70). Deshalb unterscheidet Nr. 3 Fall 3 für die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit auch nicht danach, ob sich die Eingehung des Gesellschaftsvertrages selbst für den Minderjährigen entgeltlich oder unentgeltlich gestaltet (jurisPK-BGB/Lafontaine, aaO).
(cc) Das mit dem gemeinschaftlichen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts erfasste abstrakte Risiko besteht für den Minderjährigen unabhängig davon, ab welchem Zeitpunkt dieser gemeinschaftliche Betrieb aufgenommen wird. Die Schutzbedürftigkeit des Minderjährigen hängt insbesondere nicht von dem – zufälligen – Zeitpunkt des Erwerbs seiner Stellung als Mitgesellschafter ab. Maßgeblich ist, ob dem Minderjährigen infolge der Eingehung von gesellschaftsrechtlichen Bindungen bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise ein gewisses Unternehmerrisiko aufgebürdet wird (BayObLG, Beschluss vom 6. Juli 1995 – 1Z BR 157/94, FamRZ 1996, 119, 121 – juris Rn. 16), ob er also als Mitinhaber des Erwerbsgeschäfts erscheint, d. h. am wirtschaftlichen Risiko des Betriebes (abstrakt) beteiligt wird (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1955 – II ZR 202/53, BGHZ 17, 160, 164 f. – juris Rn. 13; vom 28. Januar 1957, aaO – juris Rn. 26 f.).
(dd) Dieses abstrakte Risiko besteht auch bei dem Eintritt in eine bestehende Kommanditgesellschaft, ohne dass es auf die konkrete Ausgestaltung der Beteiligung ankäme (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 27. Mai 2008 – 20 W 123/08, NZG 2008, 749 – juris Rn. 6 für die unentgeltliche Übertragung eines KG-Anteils).
Der Bundesgerichtshof hat bereits frühzeitig betont, dass sich die Stellung eines Kommanditisten angesichts der vielfältigen Erscheinungsformen der Kommanditgesellschaften im Wirtschaftsleben nicht auf eine reine (einmalige) Kapitalbeteiligung beschränken lässt (BGH, Urteil vom 30. April 1955 – II ZR 202/53, BGHZ 17, 160, 163 f. – juris Rn. 12 f.; RGRK-BGB/Dickescheid, 12. Aufl., 1999, § 1822 Rn. 24). Für die Anwendbarkeit des § 1822 Nr. 3 BGB kommt es aber nicht darauf an, wie die Kommanditgesellschaft oder der zum Anteilserwerb führende rechtsgeschäftliche Übertragungsvorgang im jeweiligen Einzelfall ausgestaltet ist. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hätte eine differenzierte, auf den jeweiligen Einzelfall abstellende Beurteilung unter dem Gesichtspunkt der Rechtsunsicherheit für das Rechts- und Wirtschaftsleben unheilbare Folgen und stünde mit dem Grundgedanken dieser Bestimmungen nicht im Einklang (BGH, Urteil vom 30. April 1955, aaO S. 163 – juris Rn. 11). Das entscheidende Gewicht bei der Anwendung und Auslegung der §§ 1822 f. BGB ist deshalb darauf zu legen, dass sie für den Rechtsverkehr eine praktisch klare Handhabung ermöglichen (grundlegend BGH, Urteil vom 30. April 1955, aaO S. 163 – juris Rn. 11). Der Kreis der genehmigungspflichtigen Geschäfte ist formal und nicht nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu bestimmen (BGH, Urteil vom 20. Februar 1989 – II ZR 148/88, BGHZ 107, 24, 30 – juris Rn. 13; vom 28. Januar 2003 – X ZR 199/99, DNotZ 2004, 152 – juris Rn. 29).
Ob und in welchem Ausmaß sich das abstrakte Risiko etwa im Hinblick auf eine Verlustbeteiligung aufgrund der konkreten Ausgestaltung des Erwerbsvorgangs und der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung im Einzelfall überhaupt realisieren kann, ist deshalb nicht bei den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1822 Nr. 3 BGB zu untersuchen (in diesem Sinne auch OLG Dresden, Beschluss vom 25. April 2018 – 17 W 160/18, NZG 2018, 1108 – juris Rn. 13; anders aber im Ergebnis OLG Bremen, Beschluss vom 16. Juni 2008 – 2 W 38/08, FamRZ 2009, 621 – juris Rn. 21, das bereits die Genehmigungspflicht verneint; ähnlich OLG Jena, Beschluss vom 22. März 2013 – 2 WF 26/13, FamRZ 2014, 140 – juris Rn. 19; OLG Köln, Beschluss vom 26. März 2018 – 4 Wx 2/18, NZG 2018, 1187 Rn. 8 ff). Im Interesse des mit § 1822 BGB verfolgten Minderjährigenschutzes bedarf es vielmehr einer sorgfältigen gerichtlichen Prüfung, die auf der Rechtsfolgenseite im Rahmen der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit vorzunehmen ist (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2003, aaO – juris Rn. 30; OLG Dresden, Beschluss vom 25. April 2018, aaO – juris Rn. 13). Die mit dem Erfordernis einer gerichtlichen Genehmigung verbundene Beschränkung der rechtlichen Handlungs- und Entscheidungsbefugnis von Vormund und Kindeseltern ist geringfügig und zum Schutz des Minderjährigen verfassungsrechtlich geboten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Mai 1986, aaO). Auch in Fällen, in denen das betreffende Rechtsgeschäft aufgrund seiner konkreten Ausgestaltung kein wirtschaftliches oder rechtliches Risiko für den Minderjährigen bedeutet, wird der Vermögensstatus der Beteiligten nicht dadurch beeinträchtigt, dass die gerichtliche Entscheidung über die Genehmigung abgewartet werden muss (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1984 – II ZR 223/83, BGHZ 92, 259, 267 – juris Rn. 24).
(2) Nach diesem Maßstab unterfällt im Streitfall die Übertragung des Kommanditanteils an der Gesellschaft vom Vater des Antragstellers auf diesen dem Begriff der Eingehung eines Gesellschaftsvertrages im Sinne des § 1822 Nr. 3 Fall 3 BGB.
Die Übertragung erfolgt gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 GV mit allen dazu gehörenden Rechten und Pflichten. Der Antragsteller erwirbt die Stellung als Kommanditist der gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 GV auf unbestimmte Zeit geschlossenen Gesellschaft. Er nimmt nach § 21 Abs. 1 GV an Gewinn und Verlust im Verhältnis seines Kapitalanteils unter Berücksichtigung der Haftungsbeschränkung als Kommanditist teil.
Die gesellschaftsvertraglichen Regelungen spiegeln im Streitfall den höchstpersönlichen Charakter des Zusammenschlusses, das bestehende Vertrauensverhältnis als Grundlage der Zusammenarbeit und den mit den Regeln bezweckten Schutz der übrigen Gesellschafter wider. So sieht § 10 GV vor, dass Gesellschafter nur ein Angehöriger der beiden Familienstämme sein kann und trifft besondere Regelungen zur Ausübung von Stimm- und Zustimmungsrechten in Anknüpfung an den jeweiligen Familienstamm. § 15 Abs. 1 GV ermöglicht die Übertragung der Geschäftsanteile – ohne dass über die Eingehung des Gesellschaftsvertrages hinaus nochmals eine Zustimmung zum konkreten Rechtsgeschäft erforderlich wäre – nur unter bestimmten engen Vorgaben und nur im Hinblick auf einen festgelegten Personenkreis (Erben erster Ordnung, Familienstamm). § 15 Abs. 2 GV knüpft andere Verfügungen an das Erfordernis eines einstimmigen Gesellschaftsbeschlusses. § 15 Abs. 3 GV erstreckt diese Regelungen auf sich aus dem Gesellschaftsverhältnis gegenüber der Gesellschaft oder anderen Gesellschaftern ergebende Einzelansprüche. Nach § 9 Abs. 1 GV sind die mit der Stellung als Gesellschafter verbundenen Belange grundsätzlich persönlich durch den Gesellschafter auszuüben.
b) Die familiengerichtliche Genehmigung ist zu erteilen. Der Erwerb der Beteiligung an der Gesellschaft ist mit vermögensrechtlichen Vorteilen verbunden, denen aufgrund der konkreten Ausgestaltung des Erwerbsvorgangs und des Beteiligungsverhältnisses keine wirtschaftlichen Risiken zu Lasten des Antragstellers gegenüberstehen.
aa) Die Entscheidung, ob ein Geschäft im Sinne der §§ 1821 f. BGB zu genehmigen ist, obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Familiengerichts und des gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 FamFG an seine Stelle tretenden Beschwerdegerichts bei Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls (BGH, Urteil vom 22. Mai 1986 – III ZR 237/84, NJW 1986, 2829, 2830 – juris Rn. 23; BayObLG, Beschluss vom 6. Juli 1995, aaO S. 121 f. – juris Rn. 20 und 23; vom 5. März 1997, aaO S. 844 – juris Rn. 22; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 2. März 2000 – UF 4/00, FamRZ 2001, 181 – juris Rn. 11). Maßgeblich ist, ob das genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäft bei Abwägung aller konkreten Vor- und Nachteile zum Zeitpunkt der Entscheidung insgesamt dem Interesse und Wohl des Kindes entspricht (BGH, Urteil vom 28. Januar 2003 – X ZR 199/99, DNotZ 2004, 152 – juris Rn. 31; OLG Nürnberg, Beschluss vom 16. Dezember 2014 – 11 WF 1415/14, FamRZ 2015, 1407 – juris Rn. 28). Die Erwägungen sind vom Standpunkt eines verständigen, die Tragweite des Geschäfts überblickenden Volljährigen aus vorzunehmen (BayObLG, Beschluss vom 5. März 1997, aaO S. 844 – juris Rn. 23; OLG Jena, Beschluss vom 22. März 2013 – 2 WF 26/13, FamRZ 2014, 140 – juris Rn. 27). Bei Eingehung eines Gesellschaftsvertrages ist eine Prognose geboten, bei der unternehmerische und wirtschaftliche Risiken unter Einbeziehung von Zweckmäßigkeitserwägungen zu bewerten sind (BayObLG, Beschluss vom 5. März 1997, aaO S. 844 – juris Rn. 25; OLG Nürnberg, Beschluss vom 16. Dezember 2014, aaO Rn. 28). Dabei ist allerdings nicht jedes mit der Beteiligung an einem Erwerbsgeschäft verbundene wirtschaftliche Risiko vom Minderjährigen fernzuhalten (BayObLG, Beschluss vom 6. Juli 1995, aaO S. 122 – juris Rn. 21). Es genügt, wenn im Ganzen gesehen, das Rechtsgeschäft für den Minderjährigen vorteilhaft ist (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 2. März 2000 – 5 UF 4/00, FamRZ 2001, 181 Rn. 11).
bb) Nach diesem Maßstab entspricht die Beteiligung des Antragstellers an der Gesellschaft als Kommanditist insgesamt seinem Interesse und Wohl. Das wirtschaftliche Risiko beschränkt sich für den Antragsteller mit seinem Eintritt als Kommanditist auf den Verlust der bereits von seinem Vater erbrachten Kommanditeinlage, was allenfalls die möglichen Vorteile der unentgeltlichen Anteilsübertragung verringert, diese aber nicht rechtlich nachteilig oder risikobehaftet macht (vgl. auch BGH, Urteil vom 20. Februar 1989 – II ZR 148/88, BGHZ 107, 24, 30 – juris Rn. 13).
(1) Die Übertragung des Kapitalanteils ist mit einem unmittelbaren Vermögenszuwachs beim Antragsteller verbunden. Der Antragsteller kann seinen Geschäftsanteil wegen der Beschränkungen in §§ 10, 15 GV zwar nicht frei verwerten und damit als Vermögenswert beliebig einsetzen. Allerdings hat die Beteiligung selbst einen wirtschaftlichen Wert, der sich wiederum unter Berücksichtigung der von der Gesellschaft gehaltenen Beteiligungen bemisst. Der Antragsteller nimmt zudem nach § 21 Abs. 1 GV am Gewinn im Verhältnis seines Kapitalanteils teil, erhält also eine Einkunftsquelle, ohne dass er – weil die Übertragung schenkweise erfolgt – hierfür eigenes Vermögen einsetzen musste. Die Übertragung ist ausweislich der Präambel des Übertragungsvertrages Teil der vom Vater des Antragstellers bezweckten Sicherstellung der Nachfolge innerhalb der Familie und der vorweggenommenen Erbfolge. Sie dient damit erkennbar der vermögensrechtlichen Begünstigung des Antragstellers durch seinen Vater. Auch wenn § 14 Abs. 3 Satz 1 GV einen ordentlichen Austritt als Gesellschafter grundsätzlich erstmals nach 10 Jahren Mitgliedschaft erlaubt, trägt das Sonderkündigungsrecht bei Eintritt der Volljährigkeit nach § 16 Abs. 8 GV dem schutzwürdigen Interesse des Antragstellers Rechnung, nicht mit unzumutbaren Belastungen in die Volljährigkeit entlassen zu werden. Im Falle seines Ausscheidens erhält der Antragsteller nach § 19 GV eine Abfindung.
(2) Die den Antragsteller als Kommanditisten gegenüber der Gesellschaft treffende Verpflichtung zur Leistung der Kommanditeinlage ist mit der bereits voll erbrachten Einzahlung durch seinen Vater gemäß § 362 BGB erloschen. Zwar könnte die Einlagepflicht des Antragstellers gemäß § 172 Abs. 4 HGB wieder aufleben mit der Folge einer unmittelbaren Haftung gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft nach § 171 Abs. 1 Hs. 1, § 172 Abs. 1 HGB. Jedoch folgt dies nicht aus dem Erwerb der Kommanditistenstellung selbst, sondern knüpft an weitere Handlungen wie die Rückzahlung der Einlage oder die Entnahme eines Gewinnanteils an, die vom minderjährigen Antragsteller allein nicht wirksam vorgenommen werden könnten, weil sie rechtlich nicht lediglich vorteilhaft im Sinne des § 107 BGB sind (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 26. März 2018 – 4 Wx 2/18, NZG 2018, 1187 Rn. 10). Zudem träfe den Antragsteller dieses Risiko nur in dem Umfang, in dem die Rückzahlung an ihn selbst erfolgt ist, und beschränkt auf den für ihn eingetragenen Betrag der Kommanditeinlage (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 16. Juni 2008 – 2 W 38/08, FamRZ 2009, 621 – juris Rn. 18; jurisPK-BGB/Lafontaine, 9. Aufl., § 1795 Rn. 93; Maier-Reimer/Marx, NJW 2005, 3025, 3026). Eine Nachschusspflicht sieht der eingereichte Gesellschaftsvertrag nicht vor. Auch soweit in der Rückzahlung der Kommanditeinlage unter Umständen zugleich eine Einlagenrückgewähr bei der Komplementär-GmbH gesehen werden könnte, bestünde das Risiko für den Antragsteller allenfalls in Höhe des Betrages, der ihm zugeflossen ist. Mangels eigener unmittelbarer Beteiligung an der Komplementär-GmbH scheidet für ihn als Kommanditisten zudem das Risiko einer Ausfallhaftung gemäß § 31 Abs. 3 GmbHG aus (vgl. Maier-Reimer/Marx, aaO S. 3026 mwN).
(3) Die Gefahr einer persönlichen Haftung des Antragstellers für die in der Zeit zwischen seinem Eintritt und seiner Eintragung in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft gemäß § 176 Abs. 2 HGB besteht nicht, weil der Erwerb der Kommanditbeteiligung nach § 1 Abs. 3 des Übertragungsvertrages nur unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung des Antragstellers und eines auf die Sonderrechtsnachfolge hinweisenden zusätzlichen Vermerks in das Handelsregister erfolgt. Der Senat geht davon aus, dass der Kindesvater sowie die persönlich haftende Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft die für die Eintragung dieses Vermerks erforderliche Erklärung noch abgeben werden, dass der Kindesvater im Zusammenhang mit seinem teilweisen Ausscheiden aus der Gesellschaft weder seine Einlage noch sonstige Leistungen oder Versprechungen der Gesellschaft erhalten hat (sog. negative Abfindungsversicherung; vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 2005 – II ZB 11/04, NZG 2006, 15 unter III. 2.; Krafka, Registerrecht, 11. Aufl. 2019, Rn. 747 ff.).
(4) Nach § 3 Abs. 6 GV bestehen weitere Beitragspflichten der Kommanditisten nicht. Auch das Risiko einer Ausfallhaftung für die anderen Gesellschafter trifft den Antragsteller bei Erwerb einer Kommanditbeteiligung nicht (vgl. Maier-Reimer/Marx, aaO S. 3026). Dafür, dass sich aus der jeden Gesellschafter treffenden Treuepflicht für das Vermögen des Antragstellers ein mehr als nur unerhebliches Gefährdungspotential ergeben könnte (vgl. hierzu OLG Köln, aaO Rn. 10; Lüdecke, NJOZ 2018, 681, 686 f), bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. Im Übrigen beschränken die Treuepflichten den Antragsteller nur in der Wahrnehmung der erworbenen Gesellschafterrechte und begründen keine Verpflichtungen, die über die geschenkte Beteiligung hinausreichen (vgl. Maier-Reimer/Marx, aaO S. 3026).