Außerordentliche Kündigung eines Wohnraummietvertrages wegen unerlaubter Untervermietung
Das Amtsgericht (AG) München hat entschieden, dass ein Wohnraummietvertrag außerordentlich und fristlos gekündigt werden darf, wenn ein Mieter Zimmer seiner Wohnung wiederholt ohne Genehmigung und entgegen einer Abmahnung an Touristen und Mitbewohner untervermietet hat (AG München, Urt. v, 13.10.2021 – 417 C 7060/21).
In den Entscheidungsgründen heißt es:
„Eine unerlaubte Gebrauchsüberlassung der Wohnung an Tagestouristen wie auch schon das Anbieten der vermieteten Wohnung zu entsprechenden Anmeldungen stellt ohne eine Genehmigung des Vermieters eine Pflichtverletzung des Mietvertrages dar und rechtfertigte somit ohne weiteres die ergangene Abmahnung.
III. Der Kläger war zudem zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 543 II Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 BGB auch berechtigt, da der Beklagte die Rechte des Vermieters in erheblichen Maße verletzte, indem er die Mietsache unbefugt einem Dritten überließ.
Voraussetzung für eine fristlose Kündigung nach dieser Vorschrift ist einerseits eine unbefugte Gebrauchsüberlassung als vertragswidrige Handlung des Mieters und eine dadurch bedingte erhebliche Rechtsverletzung als Handlungserfolg.
- Eine unbefugte Gebrauchsüberlassung liegt in der unstreitigen Untervermietung von 2 Zimmern in der streitgegenständlichen Wohnung an die Beklagten zu 2) und 3) ab dem 15.09.2020.
(…).“