Außergewöhnliche Belastung (hier: Kosten einer Liposuktion)
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zu einem Fall einer außergewöhnlichen Belastung entschieden (BFH, Urt. v. 23.03.2023 – VI R 39/20 zu § 33 Abs. 1 EStG, § 64 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 Buchst. f EStDV, VZ 2017 EStG). Im Leitsatz des Urteils heißt es:
„Aufwendungen für eine Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems können jedenfalls ab dem Jahr 2016 ohne vorherige Vorlage eines vor den Operationen erstellten amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sein.“