Ausschluss von § 627 Abs. 1 BGB durch allgemeine Geschäftsbedingungen?
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich zur Frage geäußert, ob § 627 Abs. 1 BGB durch allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) ausgeschlossen werden kann (BGH, Urt. v. 08.10.2020 – III ZR 80/20, NJW 2021, 1392). Im Leitsatz zu a) heißt es:
„Das außerordentliche Kündigungsrecht des § 627 Abs. 1 BGB kann durch allgemeine Geschäftsbedingungen grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden. Die in der Abbedingung des § 627 Abs. 1 BGB liegende unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Klauselverwenders wird nicht dadurch aufgewogen, dass das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB unberührt bleibt.“