Auskunftsanspruch des Arbeitgebers über von der Agentur für Arbeit und vom Jobcenter unterbreitete Vermittlungsvorschläge
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat wie folgt entschieden (BAG, Urt. v. 27.05.2020 – 5 AZR 387/19):
Der Arbeitgeber hat gegen den Arbeitnehmer, der Vergütung wegen Annahmeverzugs fordert, einen Auskunftsanspruch über die von der Agentur für Arbeit und dem Jobcenter unterbreiteten Vermittlungsvorschläge. Grundlage des Auskunftsbegehrens ist eine Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis nach § 242 BGB.
Ergänzende Hinweise:
Die Beklagte forderte vom Kläger im Zusammenhang mit einer Klage auf Vergütung wegen Annahmeverzugs (§§ 611a, 615 Satz 1 BGB) widerklagend Auskunft über von der Agentur für Arbeit und dem Jobcenter dem Kläger übermittelte Stellenangebote. Diesen Auskunftsanspruch hielt der Kläger für nicht berechtigt. Der Kläger ist bei der Beklagten als Bauhandwerker beschäftigt. Die Beklagte sprach gegenüber dem Kläger mehrere Kündigungen aus, unter anderem kündigte sie mit Schreiben vom 30.01.2013 das zum Kläger bestehende Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos sowie hilfsweise ordentlich. Da sich der Kläger gegen sämtliche Kündigungen arbeitsgerichtlich erfolgreich gewehrt hatte, besteht das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien besteht. Seit Februar 2013 zahlt die Beklagte keine Vergütung an den Kläger. Daher erhob der Kläger Klage auf Zahlung von Vergütung wegen Annahmeverzugs für die Zeit ab Februar 2013 unter Anrechnung bezogenen Arbeitslosengeldes und Arbeitslosengeldes II. Die Beklagte erhob den Einwand, der Kläger habe es böswillig unterlassen, anderweitig Verdienst zu erzielen (§ 615 Satz 2 BGB). Die Beklagte hatte zuletzt – soweit für die Revision von Bedeutung – widerklagend beantragt, den Kläger zu verurteilen, der Beklagten schriftlich Auskunft zu erteilen, welche Arbeitsplatzangebote dem Kläger durch die Bundesagentur für Arbeit und das Jobcenter im Zeitraum vom 01.02.2013 bis zum 30.11.2015 unterbreitet wurden unter Nennung der Tätigkeit, der Arbeitszeit und des Arbeitsortes sowie der Vergütung in Euro. Das BAG hält den Auskunftsanspruch für berechtigt. Demnach steht der Beklagten ein Auskunftsanspruch gegen den Kläger zu, der die begehrten Informationen umfasst.