Auskunft und Belegvorlage im Zugewinnausgleichsverfahren bei Beteiligung des auskunftspflichtigen Ehegatten an einer Partnerschaftsgesellschaft
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zu einer familienrechtlich geprägten Frage entschieden. In dem Fall ging es um das Verlangen einer von ihrem Mann getrennt lebenden Frau gerichtet auf Auskunft und Belegvorlage im Hinblick auf eine Beteiligung des Ehegatten an einer Partnerschaftsgesellschaft, das Ganze letztlich mit dem Ziel eines Anspruchs der Frau auf Zugewinnausgleich (BGH, Beschl. vom 23.02.2022 – XII ZB 38/21).
In den Entscheidungsgründen heißt es:
„aa) Gemäß § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BGB kann im Zugewinnausgleichsverfahren jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung und über das für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgebliche Vermögen verlangen. Nach § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB sind insoweit auf Anforderung Belege (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2021 – XII ZB 472/20 – juris Rn. 14 f.) vorzulegen.
Die Pflicht zur Auskunft und Belegvorlage entfällt ausnahmsweise dann, wenn sich diese unter keinen denkbaren Umständen auf die Höhe des Ausgleichsanspruchs auswirken können (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2013 – XII ZB 534/12 – FamRZ 2014, 368 Rn. 29 mwN).
(1) Bei dem Gesellschaftsanteil an der P-mbB handelt es sich unzweifelhaft um einen Vermögenswert, der dem Ehemann sowohl zum Trennungs- als auch zum Endvermögensstichtag zustand. Da die Kündigung erst nach dem Endvermögensstichtag erklärt wurde und der Ehemann erst mit Ablauf des 30. September 2019 aus der P-mbB ausschied, kann der stattdessen vom Amtsgericht angeführte, infolge des Ausscheidens entstandene Anspruch auf Ausgleich des für den Ehemann geführten Kapitalkontos nicht maßgeblich sein. An diesem zeigt sich vielmehr hinreichend deutlich, dass die zuvor bestehende Gesellschaftsbeteiligung auch werthaltig war.
Dass der Gesellschaftsanteil nicht veräußerbar war, stellt dessen Werthaltigkeit nicht in Frage. Nach der Rechtsprechung des Senats kann sich der Umstand, dass die Unternehmensbeteiligung zwar voll nutzbar, aber nicht frei verwertbar ist, für die Bewertung im Zugewinnausgleich lediglich wertmindernd auswirken (Senatsurteil vom 25. November 1998 – XII ZR 84/97 – FamRZ 1999, 361, 362 mwN). Dass der Goodwill von Seiten der Gesellschaft beim Ausscheiden eines Partners nicht entschädigt oder vergütet worden ist, schließt einen solchen im Übrigen nicht aus. Denn der Ehemann war nicht gehindert, seine Mandanten auch in der neuen Partnerschaftsgesellschaft zu betreuen. Dass der Ehemann keinen Rechtsanspruch auf die Übernahme der Mandanten hatte, liegt, wie von der Rechtsbeschwerdeerwiderung zutreffend angeführt, in der Natur der Sache und ist auch nicht erforderlich, um als Goodwill in die Bewertung einfließen zu können. Dementsprechend liegt auch keine Ausnahme von der Auskunftsverpflichtung wegen feststehender Unerheblichkeit der Auskünfte vor. Die Beurteilung, ob und in welchem Umfang bei der Bewertung des Gesellschaftsanteils ein Goodwill zu veranschlagen ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 188, 282 = FamRZ 2011, 622 und BGHZ 188, 249 = FamRZ 2011, 1367) und sich das zeitnahe spätere Ausscheiden des Ehemanns auf den Wert niederschlagen kann, bleibt mithin der Zahlungsstufe vorbehalten. Gleiches gilt für das von der Rechtsbeschwerde angeführte Verbot der Doppelberücksichtigung in Zugewinn und Unterhalt und die zu vermeidende Kapitalisierung künftiger Gewinne.
(2) Der vom Beschwerdegericht zuerkannte Anspruch auf Belegvorlage ist ebenfalls begründet.
Der Anspruch auf Belegvorlage dient als Hilfsanspruch in erster Linie zur Kontrolle der Auskunft (vgl. BT-Drucks. 16/10798 S. 18). Da sich der Auskunftsanspruch auf die Zusammensetzung des Vermögens des Auskunftspflichtigen am Stichtag einschließlich der wertbildenden Faktoren richtet, sollen die vorzulegenden Belege eine Überprüfung der Angaben des Auskunftspflichtigen daraufhin ermöglichen, ob dieser seinen Wissensstand zu den von der Auskunft umfassten Punkten zutreffend und vollständig mitgeteilt hat. Mithin dient die Belegvorlage insoweit vor allem dem Ausgleich des Informationsgefälles (Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2021 – XII ZB 472/20 – juris Rn. 19).
Gemessen daran hat das Oberlandesgericht auch dem Antrag der Ehefrau auf Belegvorlage zu Recht stattgegeben. Die Rechtsbeschwerde hat insoweit keine Rügen erhoben.
bb) Zu dem vom Ehemann erhobenen Einwand der teilweisen Erfüllung des Auskunftsanspruchs hat die Rechtsbeschwerde schon nicht konkretisiert, welche Teile des Tenors des angefochtenen Beschlusses davon erfasst sein sollen. Überdies hat das Beschwerdegericht zutreffend darauf hingewiesen, dass einzelne vom Auskunftsschuldner erteilte Teilauskünfte nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich noch nicht zu einer teilweisen Erfüllung des Auskunftsanspruchs führen (vgl. zum Unterhalt Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2014 – XII ZB 385/13 – FamRZ 2015, 127 Rn. 18). Für eine Treuwidrigkeit des von der Ehefrau verfolgten Anspruchs auf eine zusammengefasste Auskunft bestehen keine Anhaltspunkte.“