Aus Versehen Mais gepflanzt: Landwirt muss 58.000 Euro zahlen
Schadenersatz für Vertragsverstoß? Warum die Berufs- und Betriebshaftpflichtversicherung nicht einstehen muss. (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil vom 08.05.2024 – 5 U 36/23)
Der Fall
Die Betreiberin von Windenergieanlagen hat die Auflage der Genehmigungsbehörde, um ihre Anlagen herum Getreidesorten anzubauen, die schon im Frühling den Boden dicht bedecken. Für jährlich 1.200 Euro erfüllte ein Landwirt der Firma diese Auflage. Allerdings pflanzte er versehentlich Mais, mit dem die Auflage nicht umgesetzt werden konnte.
Daraufhin verfügte das Landesamt die Stilllegung der Windräder und ließ den Betrieb erst sieben Wochen später wieder zu. Die Firma verlangte vom Landwirt 57.951 Euro Schadenersatz für den Ausfall. Der Landwirt zahlte nicht und forderte für den Rechtsstreit mit der Betreiberin Deckungsschutz von der Berufs- und Betriebshaftpflichtversicherung. Diese lehnte das ab.
Die Entscheidung
Die Klage des Landwirts auf Versicherungsschutz blieb erfolglos. Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken wies seine Berufung zurück.
Grundsätzlich müsse die Versicherung einspringen, wenn der Versicherungsnehmer von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen werde. Dies ist jedoch ausgeschlossen, wenn ein Vertragspartner nur auf der Erfüllung eines Vertrags bestehe bzw. Schadenersatz verlange, weil der Versicherungsnehmer seinen Vertrag nicht erfüllt habe.
Versicherungsnehmer könnten nicht das Risiko versichern, dass sie selbst ihren vertraglichen Pflichten verletzen. Das sei nicht versicherbar. Die vertragswidrige Anpflanzung habe nicht direkt zum Nutzungsausfall und Verlusten geführt, sondern vermittelt über die Anordnung der Behörde. Aber gerade durch den Vertrag mit dem Landwirt habe die Anlagenbetreiberin einen ununterbrochenen Betrieb der Windenergieanlage sicherstellen und ein Einschreiten der Genehmigungsbehörde vermeiden wollen.
Fazit
Hier geht es um den grundsätzlichen Unterschied zwischen schulden und haften. Der Begriff Schuld meint die Pflicht des Schuldners, dem Gläubiger eine Leistung zu erbringen, d. h. etwas zu tun, zu dulden oder zu unterlassen (§ 241 Abs. 1 BGB). Haften dagegen meint die Verantwortlichkeit für ein bestimmtes eigenes oder fremdes Verhalten oder einen Umstand und die daraus resultierenden Rechtsfolgen.
Dieser Unterschied findet sich auch in Nummer 1.2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB):
Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung oder auf Schadensersatz statt der Leistung.