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Aufnahme eines Darlehens mit gefälschter Unterschrift unter dem Namen des Ehemannes

Aufnahme eines Darlehens mit gefälschter Unterschrift unter dem Namen des Ehemannes
Aktuelles
13.11.2023

Aufnahme eines Darlehens mit gefälschter Unterschrift unter dem Namen des Ehemannes

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Leitsatz wie folgt entschieden (BGH, Urt. v. 26.09.2023 – XI ZR 98/22):

„Gemäß § 241a Abs. 2 Fall 2 BGB sind gesetzliche Ansprüche nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies zwar nicht selbst erkannt hat, ihm aber in entsprechender Anwendung von § 166 Abs. 1 BGB die Kenntnis einer anderen Person von dieser irrigen Vorstellung des Unternehmers zuzurechnen ist.“

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Autor(en)


Dr. Mario Hoffmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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