Auflösungsantrag nach §§ 9, 10 KSchG nachdem sich der Arbeitnehmer geweigert hatte, einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat wie folgt entschieden (BAG, Urt. v. 24.08.2023 – 2 AZR 306/22 [aus den Entscheidungsgründen]):
„Eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Antrag der beklagten Arbeitgeberin scheidet nicht aus, weil die ordentliche Kündigung maßregelnd iSv. § 612a BGB gewesen wäre (vgl. BAG 27. September 2022 – 2 AZR 5/22 – Rn. 14). Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat die Beklagte der Klägerin den Abschluss eines Aufhebungsvertrags nicht wegen einer Rechtsausübung durch diese, sondern vielmehr deshalb angetragen, weil sie sie für eine weitere Tätigkeit in ihrer Sozietät ungeeignet hielt. Deshalb stellt sich auch die anschließend wegen der Weigerung der Klägerin, einvernehmlich aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden, erklärte Kündigung nicht als maßregelnd dar (vgl. BAG 20. Mai 2003 – 2 AZR 426/02 – Rn. 53 f.). Daran ändert der Umstand nichts, dass die Beklagte einen Kündigungsgrund ´gesucht´ haben mag.“