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Aufhebung einer Ehe wegen Bedrohung oder Aufhebung wegen arglistiger Täuschung?

Aufhebung einer Ehe wegen Bedrohung oder Aufhebung wegen arglistiger Täuschung?
Frage der Woche
05.09.2023

Aufhebung einer Ehe wegen Bedrohung oder Aufhebung wegen arglistiger Täuschung?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Leitsatz wie folgt entschieden (BGH, Beschl. v. 31.05.2023 – XII ZB 274/21):

„Die in einem Eheaufhebungsbeschluss des Amtsgerichts getroffenen Feststellungen, dass zugunsten des einen – die Eheaufhebung beantragenden – Ehegatten ein Eheaufhebungsgrund nach § 1314 Abs. 2 Nr. 4 BGB besteht, hingegen für den anderen – ebenfalls die Aufhebung der Ehe beantragenden – Ehegatten ein solcher nach Absatz 2 Nr. 3 dieser Vorschrift nicht gegeben ist, begründen für letzteren Ehegatten eine jeweils selbständige Beschwer im Sinne von § 59 Abs. 1 FamFG. Diese kann er mit der Beschwerde gegen den stattgebenden Eheaufhebungsbeschluss unabhängig davon geltend machen, dass er selbst die Aufhebung der Ehe beantragt hat.“

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Autor(en)


Daniela Wackerbarth
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht

Mail: koeln@etl-rechtsanwaelte.de


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