Auf einem Internetportal veröffentlichte Bewertung eines Arztes (Fachzahnarzt für Oralchirurgie)
Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem es um eine auf einem Internetportal veröffentlichte Bewertung eines Fachzahnarztes für Oralchirurgie gegangen ist (OLG Saarbrücken, Urt. v. 09.09.2022 – 5 U 117/22). Am Ende verlor der Arzt den Prozess.
Im Leitsatz der Entscheidung heißt es:
„1. War die Beanstandung einer Internetbewertung gegenüber einem Hostprovider auf bewusst falschen Tatsachenvortrag (hier: wahrheitswidrige Leugnung eines Behandlungsverhältnisses) gestützt, so löst diese Beanstandung keine Prüfpflichten des Hostproviders aus.
- Ein Hostprovider ist im Rahmen der Prüfung, ob eine auf seinem Internetportal veröffentlichte Bewertung eines Arztes rechtswidrig ist, nicht gehalten, den Sachverhalt weiter aufzuklären, wenn ihm unterschiedliche Schilderungen des Arztes und des Patienten über den Verlauf des Behandlungstermins vorliegen und keine objektiven Anhaltspunkte für die Richtigkeit der einen oder der anderen Schilderung sprechen.“