Auch mittels einer Stellenanzeige im Internetportal „Ebay-Kleinanzeigen“ kann diskriminiert werden!
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein hat entschieden (LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 21.06.2022 – 2 Sa 21/22):
„Wer sich auf eine Stellenanzeige im Internetportal „Ebay-Kleinanzeigen“ über die dortige Chat-Funktion bewirbt, genießt den Status eines Bewerbers, entschied das LAG Schleswig-Holstein. Da der Kläger durch die Antwort der Arbeitgeberin im Chat aufgrund seines Geschlechts benachteiligt wurde, steht ihm eine Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG i.H.v. drei Bruttomonatsgehältern zu.“