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Auch eine symptomlos verlaufende Coronainfektion ist eine Krankheit

Auch eine symptomlos verlaufende Coronainfektion ist eine Krankheit
Aktuelles
31.07.2024

Auch eine symptomlos verlaufende Coronainfektion ist eine Krankheit

Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden (BAG, Urt. v. 20.03.2024 – 5 AZR 234/23 und 5 AZR 235/23) Auch wenn keinerlei Symptome vorliegen und allein die Infektion mit dem Corona-Virus zum positiven Test führt, liegt ein „regelwidriger Zustand des Körpers“ vor. Damit liegen die Voraussetzungen des Entgeltfortzahlungsanspruches bei Krankheit gemäß § 3 EntgeltFG vor mit der Folge, dass für einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen der Arbeitgeber in der Pflicht ist, dem Mitarbeiter den Ausfall zu bezahlen. Da jetzt aber dem Mitarbeiter kein „Verdienstausfall“ mehr entsteht, entfällt der Anspruch nach dem Infektionsschutzgesetz.

Der Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG dürfte weit überwiegend leer laufen. Allenfalls in den ersten vier Wochen eines Anstellungsverhältnisses dürfte ein solche Anspruch bestehen. Denn erst dann ist der Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung verpflichtet.

Weil nur derjenige, der infolge einer Quarantäne-Anordnung einen Verdienstausfall erleidet, gemäß § 56 Abs. I IfSG einen Anspruch auf Entschädigung dieses Ausfalles gegen den Staat hat, bürdet das Bundesarbeitsgericht mit seiner Entscheidung das Risiko der Pandemie und der Quarantäne, die einem Einzelnen zum Schutz der Allgemeinheit auferlegt wurde, den Arbeitgebern auf, die aller Voraussicht nach nicht einmal einen Anspruch aus der Umlage haben. Schließlich benötigte der Arbeitnehmer seinerzeit keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Wer von der zuständigen Behörde bereits eine Erstattung für Quarantäne-Aufwendungen erhalten hat, muss mit einer Rückforderung rechnen: Denn nach Abs. 10 des § 56 IfSG geht ein anderweitiger Anspruch, den der Berechtigte hat, auf das Land über, sofern dies die Entschädigung gezahlt hat. Soweit für die Quarantänezeiträume ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, kann das Land diesen Anspruch nunmehr geltend machen.

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Steffen Pasler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Mail: rostock@etl-rechtsanwaelte.de


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