AU-Bescheinigung für Krankengeld durch Reha-Entlassungsbericht - immer zum Anwalt!
Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Bewilligung von Krankengeld sind vielfältiger Natur. Die in der Praxis häufigste Fragestellung ist der Anspruch auf Weiterzahlung von Krankengeld trotz einer zeitlichen Lücke in der Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit (AU). Nicht selten treten aber auch Probleme auf, welche die Bescheinigung der AU als solche betreffen. So ist jetzt in der Rechtsprechung geklärt, dass für den Anspruch auf Krankengeld der amtliche Vordruck der Krankenkassen zur Feststellung der AU nicht Voraussetzung ist. Es ist jede ärztliche Bescheinigung ausreichend, welche auf der Grundlage einer persönlichen Untersuchung getroffen wurde.
Das Landessozialgericht Hessen (LSG) hat mit Urt. v. 23.04.2020 – L 1 KR 282/19 – zur Anerkennung eines Reha-Entlassungsberichts als AU-Bescheinigung wie folgt geurteilt:
Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass die notwendige Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt, nicht aber notwendigerweise durch einen Vertragsarzt erfolgen muss (
BSG, Beschluss vom 14. August 2018, B 3 KR 5/18 B, juris, Rn. 9). Anlass und Zweck der ärztlichen Äußerung zur Arbeitsunfähigkeit sind unerheblich. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb die Beklagte davon ausgeht, dass die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt, der in Reha-Einrichtung tätig ist, nicht ausreichen sollte.
Ergänzende Hinweise des Experten für Sozialversicherungsrecht
Die Krankenkasse vertrat die Auffassung, dass eine Reha-Entlassungsmitteilung grundsätzlich keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ersetzen könne. Ärzte in Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation seien nicht dazu berechtigt, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen auszustellen. Dieser Standpunkt begründet sich letztlich in der (veralteten) Ansicht der Krankenkassen, dass nur die zugelassenen Vertragsärzte wirksam eine AU-Bescheinigung ausstellen können.
Das LSG hat zu Recht auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aus dem Jahre 2018 verwiesen. Hier wurde klargestellt, dass es allein darauf ankommt, dass der Bescheinigende ein Arzt ist. Die Form und der Grund der AU Feststellung spielen keine Rolle. Wichtig ist allerdings, dass der Bescheinigung eine persönliche Untersuchung vorausgeht. Dies wurde nun auch für die Reha-Entlassungsberichte bekräftigt. Eine Beendigung der Reha als arbeitsunfähig – ohne nochmalige persönliche Untersuchung durch den Arzt unmittelbar vor der Entlassung – ist daher nicht ausreichend.
Es kommt entscheidend auf die Umstände des Einzelfalls an.
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