Arglistige Täuschung des Versicherers
Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat sich mit einem Fall befasst, in dem es um die arglistige Täuschung eines Versicherers gegangen ist (OLG Dresden, Urt. v. 10.10.2023 – 4 U 789/23). Im Leitsatz zu 1.) bis 3.) heißt es:
„Die Frage im Antragsformular für eine private Berufsunfähigkeitsversicherung, ob in den letzten fünf Jahren ´Behandlungen, Beratungen oder Untersuchungen durch Ärzte, sonstige Behandler oder im Krankenhaus´ stattgefunden haben, ist keine unzulässige Globalfrage.
Eine Behandlung, die eine Überweisung zum MRT und eine einmonatige Krankschreibung nach sich zieht, ist unabhängig von ihrer Schwere nicht als belanglos anzusehen und darf bei Antragstellung nicht verschwiegen werden.
Es kann eine arglistige Täuschung auch des Versicherers darstellen, wenn eine Antragsteller eine Krankschreibung von erheblicher Dauer verschweigt, selbst wenn dieser eine Bagatellerkrankung zugrunde lag und die Krankschreibung nur erwirkt wurde, um den Belastungen eines Arbeitsverhältnisses zu entgehen.“