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Arbeitslohn im Falle eines Verzichts auf Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung

Arbeitslohn im Falle eines Verzichts auf Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung
Aktuelles
10.06.2024

Arbeitslohn im Falle eines Verzichts auf Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung

Das Finanzgericht (FG) Köln hat entschieden (FG Köln, Urt. v. 19.03.2024 – 8 K 530/22 m. Anm. Hennigfeld in DB 2024, 1373 [aus den Entscheidungsgründen]):

„Soweit der Beklagte einen Verzicht des Klägers auf die Ansprüche im Falle einer Berufsunfähigkeit als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit berücksichtigt, ist der Bescheid dem Grunde und bezüglich der Höhe des angesetzten Arbeitslohns rechtmäßig (siehe unter I. 3.). Der Arbeitslohn unterliegt bei einer – im Streitfall gegebenen – mehrjährig erwirtschafteten Anwartschaft jedoch der Tarifbegünstigung nach § 34 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 1 EStG (vgl. BFH-Urteil vom 23.08.2017 – VI R 4/16, BFHE 259, 304, BStBl. II 2018, 208). Insoweit ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Da der Beklagte – wie am eingeschränkten Abweisungsantrag erkennbar – dies nicht bestreitet, sieht das Gericht insoweit von weiteren Ausführungen ab.

(…) Im Streitjahr folgt aus der Übertragung der Rückdeckungsversicherung auf den Kläger eine verdeckte Gewinnausschüttung, die beim Kläger zu Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG i.H.v. … € führt.“

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Dietrich Loll, LL.M.
Rechtsanwalt, Steuerberater

Mail: etlsteuerrecht-berlin@etl.de


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