Arbeitnehmerüberlassung – Equal pay oder doch nicht?
Die Regelung in § 13 AÜG schützt Leiharbeitnehmer vor einer Schlechterstellung gegenüber einem vergleichbaren Stammarbeitnehmer. Sie schützt jedoch nicht die Stammarbeitnehmer. Ein Anspruch auf Gewährung des Entgelts der besser vergüteten Leiharbeitnehmer ergibt sich daraus nicht. Dies hat das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern mit Urteil vom 9. Januar 2024 – 5 Sa 37/23 –, entschieden.
Die Klägerin ist als Call-Center-Agentin bei einem konzernabhängigen Unternehmen beschäftigt, das über mehrstufige Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge mit der Nebenintervenientin verbunden ist. Bei der Beklagten sind 45 Arbeitnehmer tätig, von denen bis auf die Klägerin und einen weiteren Arbeitnehmer alle als Leiharbeitnehmer/innen von der Nebenintervenientin entliehen wurden.
Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Auskunft über die wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts der anderen Call-Center Agenten. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus § 13 AÜG noch aus einer sonstigen Vorschrift.
Nach § 13 AÜG kann ein Leiharbeitnehmer im Falle der Überlassung von seinem Entleiher Auskunft über die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts verlangen. Der Auskunftsanspruch soll es dem Leiharbeitnehmer ermöglichen, die Einhaltung des Gleichstellungsgrundsatzes aus § 8 Abs. 1 Satz 1 AÜG zu prüfen und evtl. Differenzansprüche zu beziffern. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 AÜG ist der Verleiher verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an den Entleiher die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren (Gleichstellungsgrundsatz).
Die Beklagte ist nicht die in § 13 AÜG genannte Anspruchsgegnerin. Sie ist nicht Entleiherin der Klägerin, sondern vielmehr ihre Vertragsarbeitgeberin. Die Beklagte beschäftigt zwar Leiharbeitnehmer. Die Klägerin gehört jedoch nicht zu diesem Personenkreis.