Anspruch des Wohnungsvermieters auf Untersagung der vollständigen oder teilweisen Gebrauchsüberlassung des Mieters an Dritte
Das Landgericht (LG) Berlin hat entschieden (LG Berlin, Beschl. v. 07.04.2022 – 67 T 8/22 [Leitsatz])
„Dem Vermieter (von Wohnraum) steht gegenüber dem Mieter ein auf § 1004 BGB beruhender und im einstweiligen Verfügungsverfahren durchsetzbarer Anspruch auf Untersagung der vollständigen oder teilweisen Gebrauchsüberlassung an Dritte jedenfalls dann zu, wenn er gegen den Mieter einen vorläufig vollstreckbaren Räumungstitel erwirkt und der Mieter danach den Versuch einer unbefugten Gewahrsamsüberlassung unternommen oder bereits erfolgreich abgeschlossen haben sollte.“