Anspruch auf Zahlung eines Kostenvorschusses gegenüber dem vormaligen Verwalter
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden (BGH, Urt. v. 26.02.2021 – V ZR 290/19):
„Soll der Verwalter die Jahresabrechnung nur vorlegen, um den Wohnungseigentümern die Beschlussfassung über die Einforderung von Nachschüssen und die Anpassung von Vorschüssen zu ermöglichen, und wird deshalb nur die Erstellung des Zahlenwerks verlangt, ist die Aufstellung der Jahresabrechnung eine vertretbare Handlung, auf die § 637 Abs. 3 BGB anzuwenden ist (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 23. Juni 2016 – I ZB 5/16, ZfIR 2016, 750).“