Anspruch auf Urlaubsgeltung als Masseanspruch
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden (BAG, Beschl. v. 16.02.2021 – 9 AS 1/21, NJW 2021, 1338):
„Nimmt der starke vorläufige Insolvenzverwalter oder der Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Arbeitsleistung in Anspruch, sind die Ansprüche des Arbeitnehmers auf Urlaubsvergütung und auf Abgeltung des Urlaubs uneingeschränkt als Masseverbindlichkeiten ( § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO ) bzw. als Neumasseverbindlichkeiten ( § 209 Abs. 2 Nr. 3 InsO ) zu berichtigen, wenn der Urlaub innerhalb dieses Zeitraums gewährt wird bzw. das Arbeitsverhältnis endet. An der im Urteil vom 21. November 2006 (- 9 AZR 97/06 -) vertretenen, entgegenstehenden Auffassung hält der Senat nicht fest.“
Ergänzende Hinweise
Das BAG ändert mit der vorzitierten Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung. Bislang stellte lediglich der auf die Dauer der nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit tatsächlich entgegengenommenen Arbeitsleistung entfallende (anteilige) Geldwert des Urlaubs eine Neumasseverbindlichkeit dar.