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Anspruch auf Provisionszahlungen während entschuldigter Abwesenheit des Arbeitnehmers

Anspruch auf Provisionszahlungen während entschuldigter Abwesenheit des Arbeitnehmers
Aktuelles
29.10.2020

Anspruch auf Provisionszahlungen während entschuldigter Abwesenheit des Arbeitnehmers

Das LAG Berlin-Brandenburg hat im Leitsatz entschieden (LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.03.2020 – 2 Sa 2184/19):

Für die Zeiten seiner entschuldigten Abwesenheit kann ein Arbeitnehmer Ansprüche auf Provisionszahlungen nach einer Durchschnittsberechnung haben.

In dem durch das LAG entschiedenen Fall ging es um einen angestellten Zahnarzt, der zum Teil und zwar umsatzabhängig leistungsorientiert bezahlt wurde.

In den Entscheidungsgründen heißt es zur Frage eines Anspruchs auf Urlaubsentgelt:

2. a) Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von erhöhtem Urlaubsentgelt für die Zeit des Urlaubs gemäß §§ 1; 11 BUrlG in Verbindung mit § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag. Danach sind die letzten 13 Wochen, d. h. ein Quartal vor dem Urlaub zur Berechnung heranzuziehen. Bei Verdiensten nicht nur vorübergehender Natur, die während des Bezugszeitraumes eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Dementsprechend sind auch Provisionen in dem Referenzzeitraum miteinzubeziehen (vgl. Neumann/Fenski/Kühn, BUrlG, 11. Aufl., § 11 Rz. 30 m.w.N.; Arnold/Tillmanns, BUrlG, 4. Aufl., § 11 Rz. 32 ff.). Zugrunde zu legen sind – wie dies die Arbeitsvertragsparteien in § 5 des Arbeitsvertrages auch geregelt haben – die letzten drei vollen Monate vor Urlaubsbeginn tatsächlich verdienten Provisionen (vgl. nur BAG, 11.04.2000 – 9 AZR 266/99 -, EzA § 11 BUrlG Nr. 45). Dies entspricht § 87 c Abs. 1 HGB für die Provisionsabrechnung bei Handelsvertretern.

Zur Vergütung während einer zur Arbeitsunfähigkeit führenden Erkrankung des Arbeitnehmers heißt es:

3. a) Gleiches gilt gemäß §§ 3; 4 Abs. 1 a EFZG für die Entgeltfortzahlungsansprüche, für die die Durchschnittsberechnung der Parteien gemäß § 5 Abs. 1 letzter Satz Arbeitsvertrag heranzuziehen ist. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ist dabei nicht auf ein Jahresdurchschnittsergebnis wie im Fall des herangezogenen Urteils des LAG Köln vom 08.11.2018 – 6 Sa 256/18 – juris abzustellen, sondern auf das von den Parteien vereinbarte Quartalsergebnis.

Schließlich äußert sich das LAG auch zur Vergütung des Arbeitnehmers an einem gesetzlich anerkannten Feiertag:

4. Entsprechendes gilt für die Feiertagsentgeltdifferenzansprüche: Für den 01.01.2017 EUR 60,83, für den 14.04., 17.04., 01.05. und 25.05.2017 jeweils 51,11 EUR, für den 03.10.2017, den 25. und den 26.12.2017 jeweils 31,62 EUR, insgesamt 360,13 EUR.

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