Anspruch auf Krankengeld trotz verspätet übermittelter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung!
Das Bundessozialgericht (BSG) hat zugunsten eines Versicherten entschieden (BSG, Urt. v. 30.11.2023 – KR 23/22 R).
Im Terminbericht des BSG heißt es:
„Die zulässige Revision der Beklagten war unbegründet. Zutreffend haben die Vorinstanzen entschieden, dass der Anspruch des Klägers auf Krankengeld nicht ruhte und er Krankengeld vom 12. Mai bis 21. Juli 2021 beanspruchen kann, weil mit gesetzlicher Einführung der unmittelbar elektronischen Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten an die Krankenkasse durch den Vertragsarzt zum 1. Januar 2021 die Obliegenheit Versicherter zur Meldung einer vertragsärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit entfallen ist.
Der Anspruch Versicherter auf Krankengeld ruht auch dann nicht, wenn durch den Vertragsarzt entgegen seiner seit 1. Januar 2021 gesetzlich begründeten Pflicht die unmittelbar elektronische Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten an die Krankenkasse nicht erfolgt. Zu einer von dieser Übermittlungspflicht abweichenden Regelung waren die Bundesmantelvertragspartner nicht ermächtigt.“