Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens wegen Datenschutzverstoßes?
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg hat im Leitsatz zu 1.) und 2.) wie folgt entschieden (LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 27.07.2023 – 3 Sa 33/22):
„Die verspätete Auskunftserteilung auf ein Verlangen nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO stellt als solche keinen immateriellen Schaden dar. Ein bloßer Verstoß gegen die Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung genügt nicht, um einen Schadensersatzanspruch gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu begründen.
Art. 82 Abs. 1 DSGVO enthält auch keine Vermutung dahingehend, dass der mit einem Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung einhergehende Kontrollverlust über die eigenen Daten als solcher zu einem ersatzfähigen immateriellen Schaden führt.“
Auch wenn sich die Aussagen im Leitsatz ganz anders lesen, hat das Gericht den betroffenen Arbeitgeber zu einer Zahlung von 10.000 EUR verurteilt. Hintergrund des Falles war die monatelange und unerlaubte Verwendung von Fotos mit Abbildungen des Arbeitnehmers nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitgeber. Bei dem Arbeitgeber handelte es sich um ein Unternehmen der Werbetechnikbranche.