Anerkennung eines Wegeunfalls beim Abholen von Arbeitsschlüsseln nach privatem Wochenendausflug
Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass ein Unfall auf dem Heimweg von einem privaten Wochenendausflug unter bestimmten Umständen als Arbeitsunfall anerkannt werden kann, wenn die betroffene Person auf diesem Weg Arbeitsmittel wie Schlüssel und Unterlagen für ihre berufliche Tätigkeit abholen wollte. Die Entscheidung fiel im Rahmen des Revisionsverfahrens mit dem Aktenzeichen B 2 U 15/22 R am 26. September 2024.
Sachverhalt
Die Klägerin verunglückte auf dem Heimweg von einem Wochenendausflug schwer, kurz bevor sie ihre Wohnung erreichte. In ihrer Wohnung finden sich für den folgenden Arbeitseinsatz notwendige Schlüssel und Unterlagen. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab, da sich der Unfall weder auf dem Weg zur Arbeit noch von der Arbeit ereignet hatte und der Weg von einem dritten Ort (hier der Ort des Wochenendausflugs) zur Wohnung normalerweise nicht unter den Schutz der gesetzliche Unfallversicherung fällt.
Rechtliche Bewertung
Die Klägerin legte Revision ein und argumentierte unter Berufung auf § 8 Absatz 1 Satz 1 und § 8 Absatz 2 Nummer 1 SGB VII, dass sie zur Aufbewahrung der Schlüssel und Unterlagen verpflichtet sei und daher der Weg zu ihrer Wohnung versichert sein müsse. Das BSG gab der Revision statt und verwies den Fall zur weiteren Feststellung an das Landessozialgericht (LSG) zurück.
Das BSG führte dazu, dass ein Wegeunfall auch auf dem Weg von einem dritten Ort zur Wohnung als Arbeitsunfall anerkannt werden kann, wenn der Weg im Auftrag des Arbeitgebers zurückgelegt wird oder wenn der Beschäftigte auf diesem Weg unentbehrliche Arbeitsmittel aus der Wohnung holen muss. Das LSG muss nun prüfen, ob eine solche Weisung des Arbeitgebers vorlag oder ob die Arbeitsmittel tatsächlich unentbehrlich für die Tätigkeit der Klägerin waren.
Bedeutung des Urteils
Dieses Urteil stellt klar, dass die Anerkennung eines Wegeunfalls nicht ausschließlich auf direkte Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beschränkt ist. Vielmehr können unter bestimmten Umständen auch Umwege oder Abstecher, die im beruflichen Interesse gemacht werden, unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen. Dies erweitert den Schutz für Arbeitnehmer erheblich, insbesondere wenn sie außerhalb üblicher Arbeitswege berufliche Pflichten erfüllen müssen.