Änderung der Bezugsberechtigung einer Lebensversicherung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden (BGH, Urt. v. 25.09.2019 – IV ZR 99/18):
Bei einer Lebensversicherung auf den Tod eines anderen erfordert die Änderung der Bezugsberechtigung im Todesfall in entsprechender Anwendung des § 159 II 1 VVG, die schriftliche Einwilligung der versicherten Person. Entsprechend § 159 II 2 VVG kann jedenfalls der für den Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge bestellte Betreuer der versicherten Person diese bei Erteilung der Einwilligung nicht vertreten, wenn die Bezugsberechtigung zu seinen Gunsten geändert werden soll.
Den Versicherer trifft jedoch keine Pflicht, den potentiell Begünstigten auf das Erfordernis einer schriftlichen Einwilligung der versicherten Person hinzuweisen.