Abwehr von Störungen ist grundsätzlich eine Gemeinschaftsangelegenheit der WEG
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden (BGH, Urt. v. 28.01.2022 – V ZR 86/21, NJW-Spezial 2022, 321 f.):
„Der einzelne Wohnungseigentümer kann nach Inkrafttreten des WEMoG nicht mehr von einem anderen Wohnungseigentümer oder dessen Mieter die Unterlassung einer zweckwidrigen Nutzung des Wohnungseigentums verlangen. Entsprechende Unterlassungsansprüche können nunmehr allein von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltend gemacht werden (Bestätigung von Senat, Urteil vom 16. Juli 2021 – V ZR 284/19, NZM 2021, 717 Rn. 13, 19 f.).“